Sachverhalt
Laut der Anzeige gelangte Rechtsanwalt A.________ mit einem persönlichen Schreiben nachstehenden Wortlauts an die betroffenen Mieter:
(…)
Sehr geehrter (…)
Ich vertrete eine Mieterin (…) in einer Mietrechtsstreitigkeit vor Gericht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Mietgericht u.a. die Mietverträge für die Liegenschaft (…) eingeholt. Ihr Vertrag ist auch dabei.
Bei der Durchsicht Ihres Mietvertrages habe ich festgestellt, dass Ihnen bei Vertragsbeginn der Mietzins des Vormieters nicht bekannt gegeben wurde. Im Kanton Freiburg war es seit dem Jahre 2003 Vorschrift, den Mietzins des Vormieters dem neuen Mieter auf einem offiziellen Formular mitzuteilen. Wird dies nicht gemacht, so kann der Mieter den Anfangsmietzins noch nach Jahren gerichtlich festsetzen lassen und zu viel bezahlte Mietzinse über die letzten 10 Jahre lang zurückfordern. Eine Rückforderung ist auch möglich, wenn Sie nicht mehr in der Wohnung wohnen.
Gerne kann ich Ihnen anbieten, Ihren Anspruch anlässlich einer Erstberatung detailliert zu prüfen. Eine solche Erstberatung von ca. 45 Minuten biete ich für betroffene Mieter kostenlos an. Im Rahmen dieser Beratung können Ihre Chancen auf Mietzinsrückforderung geprüft werden. Ein Prozess ist teuer. Im Rahmen der angebotenen Beratung werden wir daher auch die verschiedenen Möglichkeiten einer Finanzierung prüfen. Eine solche Beratung ist für Sie unverbindlich.
Sollten Sie Interesse an dieser unentgeltlichen Erstberatung haben, so bitte ich Sie, direkt mit meinem Sekretariat einen Besprechungstermin zu vereinbaren.
Freundliche Grüsse
(…) »
Beurteilung
Die rechtsanwaltliche Werbung gilt als zulässig,
- sofern sie objektiv bleibt und
- soweit sie einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
Werbung im Sinne von BGFA 12 lit. d ist insbesondere Kommunikation,
- welche darauf abzielt, Dritte dafür zu gewinnen,
- anwaltliche Services in Anspruch zu nehmen.
Eine rechtsanwaltliche Einzelfall-«Direktwerbung» verletzt das Objektivitätsgebot,
- wenn sie
-
- als Verkaufsförderungsmassnahme erfolgt;
- ohne Zustimmung der umworbenen Person mit Werbung verknüpft wird.
Entscheid
Abweisung der Beschwerde des verzeigten Rechtsanwalts.
BGer 2C_236/2024 vom 14.01.2025
Quelle
LawMedia Redaktionsteam