Seit Inkrafttreten der neuen Fassung von StPO 135 Abs. 2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) enthält diese folgenden Wortlaut:
- «Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgesetzt werden.»
Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 StPO deuten darauf hin, dass es sich hierbei nunmehr um einen Anspruch der amtlichen Verteidigung handelt.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
III.Strafkammer
Beschluss vom 15.11.2024
UP240033
In ZR 124 (2025), Nr. 19, S. 94 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
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