Sachverhalt
Strittig war die Gewährung eines Abzugs vom steuerbaren Einkommen des A. ______ im Umfang von CHF 188’000 bzw. die (reduzierte) Aufrechnung beim Vermögen für die 2019 getätigten Einkäufe des Beschwerdeführers A. ______ in die Vorsorgestiftung C. ______.
Erwägungen
Zu prüfen war, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den nicht gewährten Abzug bzw. die Aufrechnung beim Vermögen geschützt hat.
Die von Januar bis März 2019 geleisteten Einkäufe des A. ______ zur Schliessung der scheidungsbedingten Vorsorgelücke gelten als steuerlich abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige per 01.08.2019 im Rahmen seiner Pensionierung eine Kapitalleistung bezieht.
Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung und deren Annahme sind in den Fällen von Art. 79b BVG hoch. Von einer Steuerumgehung ist daher nur in ausserordentlichen Situationen auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich rund vier Jahre zur Verfügung standen, um eine nicht unbeachtliche Summe wieder einzukaufen.
Eine Steuerumgehung liegt nicht vor, weshalb auch keine Abzugsverweigerung zulässig ist.
Urteil des Bundesgerichts
- Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
- Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.- werden dem Kanton Bern auferlegt.
- Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zu bezahlen.
- Die Sache wird zur neuen Verlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
BGE 2C_206/2024 vom 30.01.2025
Art. 79b319 BVG Einkauf
1 Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
2 Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:
- bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;
- eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben.320
3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
4 Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG321.322
319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
320 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
321 SR 831.42. Heute: Art. 22d FZG.
322 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).
Weiterführende Informationen
Arbeitsrecht / Sozialversicherungen
Ehescheidung / Ehetrennung – Pensionskasse (2. Säule)
Ehescheidung / Ehetrennung – Freiwillige Vorsorge (3. Säule)
Scheidungsbedingte Einkäufe
Quelle
LawMedia Redaktionsteam