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Berufliche Vorsorge: Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe

BVG 79b

Datum:
30.06.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Berufliche Vorsorge
Stichworte:
berufliche Vorsorge, Ehescheidung, Scheidungsbedingte Wiedereinkäufe
Erlass:
BVG 79b
Entscheid:
BGE 2C_206/2024 vom 30.01.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Strittig war die Gewährung eines Abzugs vom steuerbaren Einkommen des A. ______ im Umfang von CHF 188’000 bzw. die (reduzierte) Aufrechnung beim Vermögen für die 2019 getätigten Einkäufe des Beschwerdeführers A. ______ in die Vorsorgestiftung C. ______.

Erwägungen

Zu prüfen war, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den nicht gewährten Abzug bzw. die Aufrechnung beim Vermögen geschützt hat.

Die von Januar bis März 2019 geleisteten Einkäufe des A. ______ zur Schliessung der scheidungsbedingten Vorsorgelücke gelten als steuerlich abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige per 01.08.2019 im Rahmen seiner Pensionierung eine Kapitalleistung bezieht.

Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung und deren Annahme sind in den Fällen von Art. 79b BVG hoch. Von einer Steuerumgehung ist daher nur in ausserordentlichen Situationen auszugehen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich rund vier Jahre zur Verfügung standen, um eine nicht unbeachtliche Summe wieder einzukaufen.

Eine Steuerumgehung liegt nicht vor, weshalb auch keine Abzugsverweigerung zulässig ist.

Urteil des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.- werden dem Kanton Bern auferlegt.
  4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zu bezahlen.
  5. Die Sache wird zur neuen Verlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

BGE 2C_206/2024 vom 30.01.2025

Weiterführende Informationen

Arbeitsrecht / Sozialversicherungen

Ehescheidung / Ehetrennung – Pensionskasse (2. Säule)

Ehescheidung / Ehetrennung – Freiwillige Vorsorge (3. Säule)

Scheidungsbedingte Einkäufe

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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