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Immobilienerwerb durch Ausländer

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Bewilligungsfreier Miterwerbstatbestand + späterer bewilligungspflichtiger Zuerwerb

BewG 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3

Datum:
17.06.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Immobilienerwerb durch Ausländer
Stichworte:
Ausländer, BewG, Bewilligungsfreier Miterwerbstatbestand, bewilligungspflichtiger Zuerwerb, Immobilienerwerb, Miterwerbstatbestand
Erlass:
BewG 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
Entscheid:
BGer 2C_325/2022 vom 21.12.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

«Miterwerbstatbestand»

Im konkreten Fall ging es um die Formen eines sog. «Miterwerbstatbestands» beim Ausländererwerb:

  • Die Unterscheidung
    • zwischen
      • dem zeitgleichen bewilligungsfreien Miterwerb
      • und dem späteren bewilligungspflichtigen Zuerwerb
    • stützt sich auf BewG 2 Abs. 2 Iit. a und Abs. 3. 

Zweck des BewG

Gesetzeszweck des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG):

  • Das BewG
    • bezweckt die Verhinderung der Überfremdung einheimischen Bodens und
    • verfolgt hiefür die Beschränkung des Immobilienerwerbs durch Personen im Ausland.

Bewilligungsfreier Erwerb

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb von Grundstücken, welche direkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen:

  • Wohnungen können in diesem Zusammenhang nur dann durch eine Person im Ausland (bewilligungsfrei) erworben werden,
    • wenn ein «Miterwerbstatbestand» im Sinne von BewG 2 Abs. 3 vorliegt (vgl. Erw. 3).

Der Erwerb von Wohnungen, welche für einen Unternehmensbetrieb oder für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind, werden ebenfalls als sog. «Miterwerb» gemäss Rechtsprechung zugelassen.

Erfordernis des zeitgleichen Miterwerbs mit dem Betriebsstätte-Grundstück

Die Auslegung von BewG 2 Abs. 3 ergibt gemäss Bundesgericht indes,

  • dass ein Grundstück mit Wohnungen zeitgleich mit dem Betriebsstätte-Grundstück erworben werden muss,
    • um als bewilligungsfreier «Miterwerb» im Sinne dieser Bestimmung zu
    • gelten.

Späterer (Zu-)Erwerb

Der zeitlich spätere (Zu-)Erwerb eines Grundstücks mit Personalwohnungen gilt als bewilligungspflichtig (vgl. Erw. 4.3 und 4.4).

BGer 2C_325/2022 vom 21.12.2023

Ferner in: ZBl 4/2025, S. 219 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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