«Miterwerbstatbestand»
Im konkreten Fall ging es um die Formen eines sog. «Miterwerbstatbestands» beim Ausländererwerb:
- Die Unterscheidung
- zwischen
- dem zeitgleichen bewilligungsfreien Miterwerb
- und dem späteren bewilligungspflichtigen Zuerwerb
- stützt sich auf BewG 2 Abs. 2 Iit. a und Abs. 3.
- zwischen
Zweck des BewG
Gesetzeszweck des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG):
- Das BewG
- bezweckt die Verhinderung der Überfremdung einheimischen Bodens und
- verfolgt hiefür die Beschränkung des Immobilienerwerbs durch Personen im Ausland.
Bewilligungsfreier Erwerb
Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb von Grundstücken, welche direkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen:
- Wohnungen können in diesem Zusammenhang nur dann durch eine Person im Ausland (bewilligungsfrei) erworben werden,
- wenn ein «Miterwerbstatbestand» im Sinne von BewG 2 Abs. 3 vorliegt (vgl. Erw. 3).
Der Erwerb von Wohnungen, welche für einen Unternehmensbetrieb oder für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind, werden ebenfalls als sog. «Miterwerb» gemäss Rechtsprechung zugelassen.
Erfordernis des zeitgleichen Miterwerbs mit dem Betriebsstätte-Grundstück
Die Auslegung von BewG 2 Abs. 3 ergibt gemäss Bundesgericht indes,
- dass ein Grundstück mit Wohnungen zeitgleich mit dem Betriebsstätte-Grundstück erworben werden muss,
- um als bewilligungsfreier «Miterwerb» im Sinne dieser Bestimmung zu
- gelten.
Späterer (Zu-)Erwerb
Der zeitlich spätere (Zu-)Erwerb eines Grundstücks mit Personalwohnungen gilt als bewilligungspflichtig (vgl. Erw. 4.3 und 4.4).
BGer 2C_325/2022 vom 21.12.2023
Ferner in: ZBl 4/2025, S. 219 ff.
Art. 2 BewG Bewilligungspflicht
1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn:
- das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels‑, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
- das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
- eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.
3 Beim Erwerb von Grundstücken nach Absatz 2 Buchstabe a können durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen miterworben werden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam