Überblick zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
- Begriff und Abgrenzungen
- Rechtsgrundlagen
- Rechtsnatur und Gesetzeszweck
- History
- Direkter Immobilienerwerb
- Indirekter Immobilienerwerb
- Voraussetzungen Bewilligungspflicht
- Personen im Ausland
- Bewilligungspflicht nach Immobiliennutzung
- Grundstückserwerb
- Auslandfinanzierung
- Verfahren für Feststellung Bewilligungspflicht
- Abklärung Bewilligungspflicht
- Feststellungs-Zuständigkeit
- Verweisung an Bewilligungsbehörde
- Entscheid auf Ersuchen
- Rechtskraft
- Anfechtungsrecht
- Bewilligungsgründe
- Banken und Versicherungsgesellschaften
- Personalvorsorge
- Gemeinnützige Zwecke
- Erben und Vermächtnisnehmer
- Härtefall
- Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels
- Zweitwohnungen
- Sozialer Wohnungsbau
- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
- Spezielle Erwerbs-Konstellationen
- Bewilligungsverfahren
- Grundstückserwerb durch juristische Person (AG / GmbH) mit Sitz in der Schweiz
- Nutzungskontrolle
- Widerhandlungen
- Fazit
- Checklisten
- Literatur
Der Grundstückserwerb in der Schweiz durch ausländische Personen ist gesetzlich beschränkt. Dabei besteht der Grundsatz der Bewilligungspflicht (Bewilligungsgründe, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren). Unerheblich ist, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) es erworben wird. Dabei gelten als Personen im Ausland:
- Ausländerinnen und Ausländer
- Gesellschaften mit Sitz im Ausland
- Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind
Bewilligungsfreier Immobilienerwerb ist möglich für:
- Immobilien, die für die Ausübung einer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Tätigkeit erworben werden
- Ausgenommen davon sind Immobilien für Erstellung, Handel oder Vermietung von Wohnungen
- Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
- mit Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA B
- mit Niederlassungsbewilligung EG/EFTA C
- andere Ausländer, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen
- mit Niederlassungsbewilligung C
- Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die von einer der vorstehend genannten Personen beherrscht sind
- EU- und EFTA-Grenzgänger eine Zweitwohnung in der Region ihres Arbeitsorts
- mit Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G
- Nicht-EU- oder –EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch nicht das Recht haben sich in der Schweiz niederzulassen, eine Wohnung, in der sie dauernd wohnen
- mit Aufenthaltsbewilligung B
Die Grundlagen sind:
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG (kurz: Lex Koller, früher Lex Friedrich oder Lex F), vgl. History)
- Vollzug
- Sache des Kantons, wo das Grundstück belegen ist
- Kanton bestimmt Bewilligungsbehörde
- Bewilligungserteilung nur aus Gründen möglich, wenn diese im BewG oder im kantonalen Einführungsgesetz vorgesehen
- Bewilligung des Ausländer-Erwerbs einer Ferienwohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) unter gewissen Voraussetzungen