Im Bonussystem der betreffenden Anwaltskanzlei wird ein objektiver, mathematisch bestimmbarer Basis-Bonus festgesetzt.
Die Arbeitsgeberin behält sich aber vor, die Höhe des Bonus durch die Beurteilung von sog. «soft factors» (auch: Multiplier, sog. Verstärker) zu beeinflussen.
Die Anwaltskanzlei hat damit in ihrem Bonussystem keinen bloss pauschalen gänzlichen Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht.
Der sog. «Multiplier» stellt kein diffuses und sachfremdes Ermessen dar. Vielmehr basiert er auf:
- subjektiven und verhaltensbasierten Kriterien.
Das «Bonussystem» ist daher nicht widersprüchlich.
Die Regelung ist wie folgt zu verstehen:
- Mit einem leistungsorientierten Basis-Bonus wird ein Anreiz für die Generierung von möglichst vielen verrechenbaren Stunden – und somit auch Umsatz für die Anwaltskanzlei – gesetzt.
Weiter behält sich die Arbeitgeberin mit dem «Multiplier» vor:
- einen subjektiven Einfluss auf die auszurichtende «LOB»-Vergütung (leistungsorientierte Bonusvergütung).
Die «LOB»-Vergütung ist daher zu qualifizieren:
- als «unechte Gratifikation» und nicht als Lohnbestandteil.
Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 05.06.2023
Dossier AN Nr. 200086
in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 7
4. Gratifikation
Art. 322d OR
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam