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Arbeitsrecht / Anwaltsrecht

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Bonus-Zahlung einer Anwaltskanzlei: Unechte Gratifikation

OR 322d

Datum:
24.06.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Bonus-Zahlung einer Anwaltskanzlei
Stichworte:
Anreizsystem, Anwälte, Anwaltskanzlei, Bonus, Bonus-Zahlung, Bonussystem, Leistungslohn, unechte Gratifikation
Erlass:
OR 322d
Entscheid:
Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 05.06.2023, Dossier AN Nr. 200086, in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 7
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Bonussystem der betreffenden Anwaltskanzlei wird ein objektiver, mathematisch bestimmbarer Basis-Bonus festgesetzt. 

Die Arbeitsgeberin behält sich aber vor, die Höhe des Bonus durch die Beurteilung von sog. «soft factors» (auch: Multiplier, sog. Verstärker) zu beeinflussen.

Die Anwaltskanzlei hat damit in ihrem Bonussystem keinen bloss pauschalen gänzlichen Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht.

Der sog. «Multiplier» stellt kein diffuses und sachfremdes Ermessen dar. Vielmehr basiert er auf:

  • subjektiven und verhaltensbasierten Kriterien.

Das «Bonussystem» ist daher nicht widersprüchlich.

Die Regelung ist wie folgt zu verstehen:

  • Mit einem leistungsorientierten Basis-Bonus wird ein Anreiz für die Generierung von möglichst vielen verrechenbaren Stunden – und somit auch Umsatz für die Anwaltskanzlei – gesetzt.

Weiter behält sich die Arbeitgeberin mit dem «Multiplier» vor:

  • einen subjektiven Einfluss auf die auszurichtende «LOB»-Vergütung (leistungsorientierte Bonusvergütung).

Die «LOB»-Vergütung ist daher zu qualifizieren:

  • als «unechte Gratifikation» und nicht als Lohnbestandteil.

Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 05.06.2023
Dossier AN Nr. 200086
in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 7

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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