Auf die Ausschreibung der streitbetroffenen Professur an der Universität Basel bewarben sich ca. 70 Kandidatinnen und Kandidaten.
Nur fünf der Kandidatinnen und Kandidaten gelangten auf eine sog. «short list» (Kurzliste) und wurden von der «Berufungskommission» zu einem sog. Probevortrag eingeladen.
Der Universitätsrat Basel ernannte mit Beschluss vom 27.06.2022 einen Kandidaten der «short list» zur Besetzung der streitbetroffenen Professur per 01.02.2023 (vgl. Erw. 4):
- Für die Rechtsmittelinstanz war nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die beanstandete Nichtberücksichtigung seiner Stellenbewerbung bei der engeren Auswahl der Kandidierenden für die «short list» in seiner Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) beeinträchtigt sein soll.
- Das Grundrecht von Art. 10 EMRK gewährt kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Anstellungsverhältnisses mit der Universität (vgl. Erw. 7.5).
Die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers bestand darin, dass nach Auffassung der «Berufungskommission» die Leistungsausweise anderer Kandidatinnen und Kandidaten besser auf das Profil der ausgeschriebenen Stelle passten (vgl. Erw. 7.7.1).
BGer 8C_154/2023 vom 23.08.2023
(Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.01.2023)
Art. 10 EMRK Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio‑, Fernseh‑ oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Foto: Universität Basel, Christian Flierl