Summary
Covid-19-Härtefallprogramm, 3. Zuteilungsrunde
Ein Härtefall liegt nach dem Covid-19-Gesetz vor, sofern und soweit der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt.
ln der Covid-19-Härtefallverordnung sind die für die Berechnung massgebenden Perioden festgelegt (vgl. Erw. 3.1).
Begründung
Die Vorinstanz stellte für die Berechnung des Umsatzrückgangs auf die effektiven ZahIen ab (Erw. 3.2), während nach Auffassung der Beschwerdeführerin die budgetierten Zahlen massgebend sind (Erw. 3.3).
- Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung
- Grundsätzliches zur Wirtschaftsfreiheit und zur Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
- Vide Erw. 3.4.
- Grundsätzliches zur Wirtschaftsfreiheit und zur Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
- Referenzperiode
- Auch wenn die Referenzperiode vorliegend
- kurz bemessen war und
- die umsatzschwächste Zeit in der Zürcher Hotellerie bildete,
- ist auf die effektiven und nicht auf die budgetierten Umsatzzahlen abzustellen.
- Auch wenn die Referenzperiode vorliegend
- Keine abweichende Berechnungsmethode
- Eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Berechnungsmethode bei blossen Umsatzrückgängen
- ist nicht angezeigt.
- Eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Berechnungsmethode bei blossen Umsatzrückgängen
- Schematisierung zulässig
- Die Schematisierung erfolgt sodann
- aus Praktikabilitätsgründen und
- ist zulässig
- Vgl. Erw. 3.5.
- Die Schematisierung erfolgt sodann
Ergebnis
- Nach dem hievor Dargelegten ist keine Wettbewerbsverzerrung erkennbar (zit. Erw. 3.6).
- Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht verletzt.
Beschwerden-Ergebnisse
- Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
- Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
- Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Entscheid
- Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
- Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 19’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt.
BGer 2C_294/2024 vom 19.02.2025
Art. 12 Covid-19-Gesetz Härtefall-Massnahmen für Unternehmen
1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
2 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Diese Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202011 gewährten Kredite nicht mit ein.
3 Der Bund kann im Sinne einer Härtefallregelung A-Fonds-perdu-Beiträge an die betroffenen Unternehmen ausrichten. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz / Covid-19-Härtefallverordnung
1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:
a. es vor dem 1. März 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist;
b. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat;
c. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.
2 Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2019 oder 2018 überlang, so gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
Art. 5 Umsatzrückgang / Covid-19-Härtefallverordnung
1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
2 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.
Art. 27 BV Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 94 BV Grundsätze der Wirtschaftsordnung
1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam