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Covid-19-Härtefallmassnahmen für einen Hotelleriebetrieb: Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz, Art. 3 Abs. 2 lit. a sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung; Art. 27 und Art. 94 BV

Datum:
29.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft, Behörden
Thema:
Covid-19-Härtefallmassnahmen für einen Hotelleriebetrieb
Stichworte:
COVID-19, Gleichbehandlung, Härtefallmassnahmen, Hotellerie, Wirtschaftsfreiheit
Erlass:
Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz, Art. 3 Abs. 2 lit. a sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung; Art. 27 und Art. 94 BV
Entscheid:
BGer 2C_294/2024 vom 19.02.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Covid-19-Härtefallprogramm, 3. Zuteilungsrunde

Ein Härtefall liegt nach dem Covid-19-Gesetz vor, sofern und soweit der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt.

ln der Covid-19-Härtefallverordnung sind die für die Berechnung massgebenden Perioden festgelegt (vgl. Erw. 3.1).

Begründung

Die Vorinstanz stellte für die Berechnung des Umsatzrückgangs auf die effektiven ZahIen ab (Erw. 3.2), während nach Auffassung der Beschwerdeführerin die budgetierten Zahlen massgebend sind (Erw. 3.3).

  • Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung
    • Grundsätzliches zur Wirtschaftsfreiheit und zur Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
      • Vide Erw. 3.4.
  • Referenzperiode
    • Auch wenn die Referenzperiode vorliegend
      • kurz bemessen war und
      • die umsatzschwächste Zeit in der Zürcher Hotellerie bildete,
    • ist auf die effektiven und nicht auf die budgetierten Umsatzzahlen abzustellen.
  • Keine abweichende Berechnungsmethode
    • Eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Berechnungsmethode bei blossen Umsatzrückgängen
      • ist nicht angezeigt.
  • Schematisierung zulässig
    • Die Schematisierung erfolgt sodann
      • aus Praktikabilitätsgründen und
      • ist zulässig
    • Vgl. Erw. 3.5.

Ergebnis

  • Nach dem hievor Dargelegten ist keine Wettbewerbsverzerrung erkennbar (zit. Erw. 3.6).
  • Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht verletzt.

Beschwerden-Ergebnisse

  • Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
  • Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
  • Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
  • Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Entscheid

  1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
  2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 19’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt.

BGer 2C_294/2024 vom 19.02.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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