Auf eine nicht dringliche Forderungsklage gegen eine Beklagte, welche sich in definitiver Nachlassstundung befindet, kann das Gericht nicht eintreten.
Eine solche Forderung ist im Nachlassverfahren anzumelden und dort durch die Organe zu behandeln, d.h. nach Prüfung von Bestand, Rang und Höhe ggf. zuzulassen oder abzuweisen.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss vom 21.03.2025
HG250043
nicht rechtskräftig
ZR 124 (2025) Nr. 25, S. 121 ff.
I. Nachlassstundung
A. Einleitung
Art. 293527 SchKG
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a.
ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
b.
ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c.
die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
527 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
C. Definitive Stundung
1. Verhandlung und Entscheid
Art. 294533 SchKG
1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
533 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).