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Öffentliches Personalrecht Bund

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Fristlose Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Treuepflicht

BPG 10 Abs. 4; OR 336 Abs. 1 lit. b + OR 337

Datum:
28.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Thema:
Fristlose Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
Stichworte:
fristlose Kündigung, öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Verletzung
Erlass:
BPG 10 Abs. 4; OR 336 Abs. 1 lit. b + OR 337
Entscheid:
BGer 1C_514/2025 vom 04.03.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Im Gegensatz zur fristlosen Auflösung des privatrechtlichen Arbeitsvertrags können im öffentlichen Personalrecht sachliche Gründe ein längeres Zuwarten mit der Kündigung zu rechtfertigen:

  • Ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber handelt ausreichend schnell,
    • wenn er auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
      • innerhalb von drei Arbeitstagen
        • reagiert und
    • wenn er im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs
      • innerhalb von vier Tagen
        • die fristlose Kündigung ausspricht.

Auszug aus den Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (vgl. BGG 106 Abs. 1), behandelt jedoch nur entsprechend begründete Rügen.

Dazu im Einzelnen:

  • Verfehlung
    • Eine Verfehlung, welche die fristlose Kündigung rechtfertigt,
      • muss in absoluter oder relativer Hinsicht schwer sein und
      • es dürfen keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen
    • (vgl. Erw. 7.1 und 7.3).
  • Treuepflicht
    • Die Treuepflicht öffentlich-rechtlicher Angestellten erstreckt sich auch auf deren ausserdienstliches Verhalten (vgl. Erw.1.2).
  • Vertrauensposition
    • Handelt es sich um einen Angestellten in einer besonderen Vertrauensposition,
      • trifft ihn eine noch weitergehende Treuepflicht.
  • Wiederholtes Fehlverhalten
    • Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten, insbesondere seine abschätzigen Kommentare in den sozialen Medien, seine Treuepflicht verletzt.
  • Nachhaltig gestörte Vertrauensgrundlage
    • Dadurch wurde
      • die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses objektiv nachhaltig und
      • in schwerwiegender Weise verletzt,
    • weshalb der Arbeitgeber die fristlose Kündigung
      • wegen wichtiger Gründe aussprechen durfte
    • (vgl. Erw. 7.5 – 7.7).

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

BGer 1C_514/2025 vom 04.03.2024

Vgl. auch Erw. 5.1, 5.2 sowie 5.4.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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