Summary
Im Gegensatz zur fristlosen Auflösung des privatrechtlichen Arbeitsvertrags können im öffentlichen Personalrecht sachliche Gründe ein längeres Zuwarten mit der Kündigung zu rechtfertigen:
- Ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber handelt ausreichend schnell,
- wenn er auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
- innerhalb von drei Arbeitstagen
- reagiert und
- innerhalb von drei Arbeitstagen
- wenn er im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs
- innerhalb von vier Tagen
- die fristlose Kündigung ausspricht.
- innerhalb von vier Tagen
- wenn er auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Auszug aus den Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (vgl. BGG 106 Abs. 1), behandelt jedoch nur entsprechend begründete Rügen.
Dazu im Einzelnen:
- Verfehlung
- Eine Verfehlung, welche die fristlose Kündigung rechtfertigt,
- muss in absoluter oder relativer Hinsicht schwer sein und
- es dürfen keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen
- (vgl. Erw. 7.1 und 7.3).
- Eine Verfehlung, welche die fristlose Kündigung rechtfertigt,
- Treuepflicht
- Die Treuepflicht öffentlich-rechtlicher Angestellten erstreckt sich auch auf deren ausserdienstliches Verhalten (vgl. Erw.1.2).
- Vertrauensposition
- Handelt es sich um einen Angestellten in einer besonderen Vertrauensposition,
- trifft ihn eine noch weitergehende Treuepflicht.
- Handelt es sich um einen Angestellten in einer besonderen Vertrauensposition,
- Wiederholtes Fehlverhalten
- Der Beschwerdeführer hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten, insbesondere seine abschätzigen Kommentare in den sozialen Medien, seine Treuepflicht verletzt.
- Nachhaltig gestörte Vertrauensgrundlage
- Dadurch wurde
- die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses objektiv nachhaltig und
- in schwerwiegender Weise verletzt,
- weshalb der Arbeitgeber die fristlose Kündigung
- wegen wichtiger Gründe aussprechen durfte
- (vgl. Erw. 7.5 – 7.7).
- Dadurch wurde
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
BGer 1C_514/2025 vom 04.03.2024
Vgl. auch Erw. 5.1, 5.2 sowie 5.4.
Art. 10 BPG41 Beendigung
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2 Die Ausführungsbestimmungen können:
- für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen;
- die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen.
3 Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, insbesondere wegen:
- Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
- Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
- mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
- mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
- schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
- Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
4 Die Vertragsparteien können befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz
Art. 336 OR192
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- 193 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
- 194 im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
Art. 337 OR
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam