Der blosse Einblick in Kundenlisten bzw. -daten und der damit verbundene Einsichtnahme in den Kundenkreis ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein betrachtet nicht schützenswert.
Es wird vielmehr ein persönlicher Kontakt des Arbeitnehmers zum jeweiligen Kunden vorausgesetzt, der ihm einen detaillierten Einblick und vertiefte Kenntnisse der persönlichen Eigenschaften und Bedürfnisse des Kunden ermöglichen.
In concreto war der Arbeitnehmer
- bei der ehemaligen Arbeitgeberin nur zuständig für:
- die Vermittlung von Anstellungen im Bereich IT;
- bei der neuen Arbeitgeberin nur zuständig für:
- den Bereich der Vermittlung von Temporäranstellungen im SAP-Bereich.
Die ehemalige Arbeitgeberin differenzierte zwischen
- den beiden Bereichen IT und SAP,
- für welche unterschiedliche Teams zuständig waren,
- wobei der Arbeitnehmer nicht im SAP-Bereich eingesetzt wurde.
- für welche unterschiedliche Teams zuständig waren,
Es kann daher nicht argumentiert werden, der Arbeitnehmer kenne die konkreten Bedürfnisse nach Spezialisten auch im SAP-Segment.
Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 01.09.2023
Dossier AF Nr. 20009
in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 16
VII. Konkurrenzverbot
1. Voraussetzungen
Art. 340 OR
1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam