LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Konkurrenzverbot: Umfang des Einblicks in den Kundenkreis

OR 340

Datum:
01.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot, Arbeitsrecht
Thema:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Konkurrenz, Konkurrenzverbot, Kundenkreis, Kundenlisten
Erlass:
OR 340
Entscheid:
Arbeitsgericht Zürich, Urteil vom 01.09.2023, Dossier AF Nr. 20009
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der blosse Einblick in Kundenlisten bzw. -daten und der damit verbundene Einsichtnahme in den Kundenkreis ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein betrachtet nicht schützenswert.

Es wird vielmehr ein persönlicher Kontakt des Arbeitnehmers zum jeweiligen Kunden vorausgesetzt, der ihm einen detaillierten Einblick und vertiefte Kenntnisse der persönlichen Eigenschaften und Bedürfnisse des Kunden ermöglichen.

In concreto war der Arbeitnehmer

  • bei der ehemaligen Arbeitgeberin nur zuständig für:
    • die Vermittlung von Anstellungen im Bereich IT;
  • bei der neuen Arbeitgeberin nur zuständig für:
    • den Bereich der Vermittlung von Temporäranstellungen im SAP-Bereich.

Die ehemalige Arbeitgeberin differenzierte zwischen

  • den beiden Bereichen IT und SAP,
    • für welche unterschiedliche Teams zuständig waren,
      • wobei der Arbeitnehmer nicht im SAP-Bereich eingesetzt wurde.

Es kann daher nicht argumentiert werden, der Arbeitnehmer kenne die konkreten Bedürfnisse nach Spezialisten auch im SAP-Segment.

Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 01.09.2023
Dossier AF Nr. 20009

in Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2023 Nr. 16

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.