Eine Pauschalierung der Kostensteigerungen für die Geltendmachung des Unterhalts der Miet-Liegenschaft
- kann nur ausnahmsweise geltend gemacht werden,
- wenn die tatsächlichen Werte der letzten Jahre nicht aussagekräftig sind.
Ein Vermieter, welcher die Unterhaltskosten
- im Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre nicht belegt
und
- diese Kosten auch nicht dem Durchschnitt vor der letzten Mietzinserhöhung gegenüberstellt,
kann
- nicht auf eine Pauschalierung ausweichen.
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine Mietzinserhöhung unter diesem Titel.
BGer 4A_515/2024 vom 03.03.2025
Art. 269a OR
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
- im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Art. 12 VMWG Kostensteigerungen
(Art. 269a Bst. b OR)
1 Als Kostensteigerungen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe b OR gelten insbesondere Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes, der Gebühren, Objektsteuern, Baurechtszinse, Versicherungsprämien sowie Erhöhungen der Unterhaltskosten.9
2 Aus Handänderungen sich ergebende Kosten gelten als Teil der Erwerbskosten und nicht als Kostensteigerungen.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7021).
Weiterführende Informationen
Nebenkosten
Mietnebenkosten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam