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Immaterialgüterrecht

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Produktfälschungen: Einfachere Vernichtung von Kleinsendungen

In Kraft getreten: 01.07.2025

Datum:
17.07.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Thema:
Produktfälschungen
Stichworte:
BAZG, IGE, Kleinsendungen, Produktfälschungen, Verfahrensleitung, Vernichtung, Warenrückbehalt, Zollhilfeantrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Quelle: IGE

Summary

Bei mehr als 90 % der an der Grenze festgestellten Produktfälschungen

  • handelt es sich um Kleinsendungen mit bis zu drei Gegenständen.

Das vereinfachte Verfahren für zurückbehaltene Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht 

  • macht es für Rechteinhaber einfacher und effizienter,
    • gegen Fälschungen vorzugehen.

Es tritt per 01.07.2025 in Kraft.

Zwei Möglichkeiten der Vernichtung

Rechteinhaber haben ab sofort zwei Möglichkeiten:

  • Antrag auf Vernichtung nach dem bisherigen ordentlichen Verfahren

oder

  • Zollhilfeantrag mit gleichzeitigem Antrag, dass grundsätzlich das neue vereinfachte Verfahren angewandt werden soll.

Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Verfahren wird zunächst nur jene Person über den Aufgriff an der Grenze informiert, die die Ware bestellt hat:

  • Ist der Warenbesteller einverstanden, wird die Fälschung vernichtet.
  • Nur wenn der Warenbesteller die Vernichtung ablehnt, wird der Rechteinhaber informiert, damit er weitere Schritte einleiten kann.

Neue Zuständigkeiten des IGE

Mit Inkrafttreten per 01.07.2025 ist neu das IGE

  • für das vereinfachte sowie
  • für das ordentliche Verfahren bei Kleinsendungen zuständig.

Es handelt sich dabei um Pakete

  • mit bis zu drei Artikeln und
  • einem Gewicht von maximal fünf Kilogramm.

Warenrückbehalt durch BAZG

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hält Waren zurück,

  • bei denen der Verdacht besteht,
    • dass es sich um Fälschungen handelt.

Verfahrensleitung durch IGE

Das IGE leitet das Verfahren

  • bis zur Vernichtung oder
  • bis zur Freigabe,

Handling durch Logistikunternehmen

Mit der

  • Erfassung,
  • Lagerung und
  • Vernichtung

ist

  • ein Logistikunternehmen beauftragt.

Mehr Informationen

Die Verfahren für Kleinsendungen

Informationen für Antragsteller

Rechteinhaber wählen beim Antrag auf Hilfeleistungen für Kleinsendungen beim Zoll zwischen einem ordentlichen und einem vereinfachten Verfahren. Das IGE wickelt die Verfahren für zurückbehaltene Kleinsendungen über einen Online-Service ab. 

Als Inhaber eines Immaterialgüterrechts können Sie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bitten, mutmassliche Fälschungen Ihrer Produkte aufzuhalten. Den Antrag auf Hilfeleistung stellen Sie beim BAZG, das Ihnen das erforderliche Formular bereitstellt.

Das IGE führt die Verfahren bis zur Vernichtung oder Freigabe für zurückbehaltene Kleinsendungen durch, d. h. Pakete mit bis zu drei Gegenständen und einem Gewicht von maximal 5 Kilogramm. Für diese Verfahren können Sie zwischen einem vereinfachten und einem ordentlichen Verfahren wählen.

Bei einem Paket mit mehr als drei Gegenständen oder wenn es mehr als 5 Kilogramm wiegt, wird das Verfahren vom BAZG geleitet.

Die zwei verschiedenen Verfahren kurz erklärt

Ordentliches Verfahren

Wenn Sie das ordentliche Verfahren gewählt haben, informieren wir nicht nur Sie über das Abfangen eines verdächtigen Pakets durch den Zoll, sondern auch die Empfängerin oder den Empfänger der Ware.

Sie oder er kann innerhalb von zehn Tagen der Vernichtung der bestellten Ware zustimmen oder sich dagegen aussprechen. Innerhalb der gleichen Frist (10 Tage) haben Sie die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen zu erwirken.

Wenn die Bestellerin oder der Besteller die Vernichtung nicht ablehnt oder wenn Sie von einem Gericht die Bestätigung erhalten, dass es sich um eine Fälschung handelt, wird die Ware vernichtet.

Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Verfahren informieren wir zunächst nur die Person, die die Ware bestellt hat. Sie hat zehn Tage Zeit, um der Vernichtung der Produkte zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Als Rechteinhaber werden Sie nur dann über die Zurückbehaltung des Pakets informiert, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Waren die Vernichtung ablehnt. Nur in diesem Fall werden Ihnen die Daten der Person mitgeteilt und Sie haben zehn Tage Zeit, um die notwendigen Schritte zum Schutz Ihrer Rechte zu unternehmen. Sie können auch Schadenersatz für die entstandenen Kosten verlangen.

Stimmt die Empfängerin oder der Empfänger der Vernichtung zu oder reagiert nicht auf unser Schreiben, wird das Paket frühestens drei Monate, nachdem sie oder er über die Zurückhaltung der Waren informiert worden ist, vernichtet. Wir informieren Sie nur über die Anzahl, die Art und die Absender (Inland oder Ausland) der zerstörten Pakete. Sie erhalten auch die Rechnung des IGE für die Verfahrenskosten. Schadenersatzansprüche gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger des Pakets sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Wenn Sie die Waren selbst vernichten wollen, können Sie verlangen, dass sie Ihnen ausgehändigt werden.

Gebühren

Die Gebühren für jedes von uns geführte Verfahren sind wie folgt:

  • Vereinfachtes Verfahren: 80 CHF
  • Ordentliches Verfahren: 120 CHF

Das BAZG seinerseits erhebt die Gebühren für seine Handlungen (vgl. Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit; SR 631.035).

Wir ziehen die Gebühren automatisch vom Kontokorrent des Antragstellers ab, wenn uns eine entsprechende Ermächtigung für Kleinsendungen erteilt worden ist. Diese Belastungsermächtigung verlängert sich automatisch alle sechs Monate.

Online-Service «Eingaben zurückbehaltene Kleinsendungen»

Wir wickeln vereinfachte und ordentliche Verfahren ausschliesslich elektronisch über unseren Online-Service ab. Um darauf zuzugreifen, benötigen Sie ein Benutzerkonto.

In Ihrem Portal haben Sie die Übersicht über alle laufenden und abgeschlossenen Verfahren. Ausserdem können Sie die folgende Eingaben machen:

  • Antrag auf Fristverlängerung
  • Antrag für die Übergabe von Mustern
  • Antrag auf Besichtigung der zurückbehaltenen Ware
  • Eingaben zu superprovisorischen Massnahmen
  • Eingaben zu Einigungen
  • Antworten auf Beanstandungen

Nützliche Hinweise zum Online-Service finden Sie in den direkt im Service verlinkten Hilfeseiten.

Dokumente & Links

IGE Newsletter vom 01.07.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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