Summary
Ist die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft zu erwarten,
- hat jeder Ehegatte bereits während der Trennungsdauer bemüht sein,
- den eigenen gebührenden Bedarf
- durch die Aufnahme oder
- die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern,
- sofern und soweit er dazu in der Lage ist:
- den eigenen gebührenden Bedarf
Erwägungen
Laut den Erwägungen des Bundesgerichts ist folgendes zu beachten:
- Reingewinnberücksichtigung über mehrere Jahre bei schwankendem Einkommen
- Bei schwankenden Erträgen von Selbständigerwerben ist der über mehrere Jahre erzielte, durchschnittliche Reingewinn zu berücksichtigen,
- wobei der betreffende Vergleichszeitraum umso länger sein muss,
- je grösser die Einkommensschwankungen sind und
- je ungewisser die Angaben der betroffenen Person sind.
- wobei der betreffende Vergleichszeitraum umso länger sein muss,
- Bei schwankenden Erträgen von Selbständigerwerben ist der über mehrere Jahre erzielte, durchschnittliche Reingewinn zu berücksichtigen,
- Erhebungsdauer des Nettoeinkommens
- Im konkreten Fall war es nicht willkürlich auf eine Phase von 5 Jahren mit den höchsten Gewinnen abzustellen,
- da diese Einkünfte am ehesten dem Nettoeinkommen einer Vollzeiterwerbstätigkeit entsprachen.
- Im konkreten Fall war es nicht willkürlich auf eine Phase von 5 Jahren mit den höchsten Gewinnen abzustellen,
- Umsatzschwankungen
- Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die erheblichen Unterschiede im Umsatz auf marktbedingte Schwankungen zurückzuführen waren.
- Keine Übergangsfrist, weil keine Aufgabe der Erwerbstätigkeit
- Auf eine Übergangsfrist-Einräumung durfte verzichtet werden,
- da die Arbeitstätigkeit nie aufgegeben wurde.
- Auf eine Übergangsfrist-Einräumung durfte verzichtet werden,
BGer 5A_221/2024 vom 05.05.2025
b. Regelung des Getrenntlebens
Art. 176 ZGB
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1.237 die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
238 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Weiterführende Informationen
Ehescheidung
- Ehescheidung
- Eheschutz
- Ehetrennung
Nachehelicher Unterhalt
Quelle
LawMedia Redaktionsteam