Zur Beurteilung,
- ob es sich bei einer bezahlten Maklerprovision um eine nicht abzugsfähige sog. «Eigenprovision» handelt,
ist
- auf die
- Gesamtheit der Beziehungen zwischen
- dem steuerpflichtigen bisherigen Grundeigentümer und
- dem Maklerunternehmen abzustellen
- Gesamtheit der Beziehungen zwischen
- und
- aus der engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung
- sowie
- den gleichlautenden Interessen der Parteien
auf eine (nicht abzugsfähige) «Eigenprovision» zu schliessen.
Entsprechend war das Argument, es drohe im Falle fehlender Abzugsfähigkeit eine unzulässige Doppelbesteuerung, nicht zu hören.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.
BGer 9C_625/2025 vom 04.04.2025
Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag
A. Begriff und Form
Art. 412 OR
1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
B. Mäklerlohn
I. Begründung
Art. 413 OR
1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
II. Festsetzung
Art. 414 OR
Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
III. Verwirkung
Art. 415 OR
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
IV. …
Art. 416 OR
Aufgehoben
V. Herabsetzung
Art. 417 OR
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
C. Vorbehalt kantonalen Rechtes
Art. 418 OR
Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.
Weiterführende Informationen
Immobilienmäkelei
Mäklervertrag
Eigenmäkelei
Quelle
LawMedia Redaktionsteam