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Besteuerung von Elektrofahrzeugen: Varianten-Vorschläge des Bundesrates

Datum:
29.09.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuer- und Abgaberecht, Verkehrsrecht
Thema:
Besteuerung von Elektrofahrzeugen
Stichworte:
Auto, Automobil, Besteuerung, E-Auto, Elektroauto, Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge, Strasseninfrastruktur
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) will, dass alle Fahrzeuge, unabhängig mit welchem

  • Antrieb,

Geld für die Verkehrsinfrastruktur beisteuern.

Halter von Elektrofahrzeugen sollen künftig leisten,

  • einen gleichwertigen Beitrag analog zu den Mineralölsteuern.

Dies macht aber eine Anpassung der Bundesverfassung (BV) notwendig:

  • Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 26.09.2025 die entsprechende Vernehmlassung mit zwei gleichwertigen Varianten eröffnet.

Die Besteuerung von Elektrofahrzeugen ist ab 2030 vorgesehen.

Einleitung

Die Strasseninfrastruktur auf Bundesebene ist zu 100 Prozent nutzerfinanziert.

Die grösste Einnahmequelle ist die Mineralölsteuer, welche bezahlt werden durch:

  • Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF);
  • Spezialfinanzierung Strassenverkehr.

Rund die Hälfte der Mineralölsteuer (Grundsteuer) fliesst zudem in die allgemeine Bundeskasse.

Heute leisten Elektrofahrzeuge-Halter keinen entsprechenden Beitrag.

Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen gehen die Einnahmen aus den Mineralölsteuern zurück.

Die Folge sind Ertragsausfälle. – Diese sollen durch eine gleichwertige Besteuerung von Elektrofahrzeugen kompensiert werden.

Zwei gleichwertige Varianten in Vernehmlassung

Um dieses Ziel zu erreichen, schickt der Bundesrat zwei gleichwertige Varianten in die Vernehmlassung.

  • Variante «Fahrleistung»
    • Die Fahrzeughalterin resp. der Fahrzeughalter bezahlt eine Abgabe,
      • basierend auf den in der Schweiz gefahrenen Kilometern.
    • Der Tarif pro Kilometer richtet sich
      • nach der Fahrzeugart und
      • dem Fahrzeuggesamtgewicht –
      • je schwerer,
      • desto höher der Tarif.
    • Durchschnittlich beträgt der Tarif für ein Auto 5,4 Rp./km.
  • Variante «Ladestrom»
    • Eine Steuer wird auf den Strom erhoben,
      • der zum Laden des Elektrofahrzeugs in der Schweiz verwendet wird.
    • Besteuert wird die Menge Strom, die zur Ladesäule geht.
    • Die Steuer wird erhoben,
      • sowohl bei öffentlichen wie
      • privaten Ladestationen.
    • Der Tarif beträgt 22,8 Rp./kWh und gilt unabhängig von der Fahrzeugart.

Anpassung Bundesverfassung

Der Bundesrat will, dass die Einnahmen aus der neuen Steuer wie bei der Mineralölsteuer verwendet werden für:

  • Die Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF),
  • die Spezialfinanzierung Strassenverkehr (SFSV) – inklusive Beiträge an Kantone und den Bahninfrastrukturfonds (BIF) – sowie
  • an den allgemeinen Bundeshaushalt.

Dafür ist eine Anpassung der Bundesverfassung (BV) notwendig. Hiefür ist eine Volksabstimmung erforderlich.

Vernehmlassungs-Eröffnung

Der Bundesrat (BR) hat am 26.09.2025 die Vernehmlassung zu den beiden Vorlagen eröffnet.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 09.01.2026.

Die Besteuerung von Elektrofahrzeugen ist ab 2030 vorgesehen.

Links

Vernehmlassungsunterlagen (Website ASTRA)

Medienkonferenz (26.09.2025)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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