Summary
Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit dem Wunschelternteil zusammenleben,
- sollen vom Wunschelternteil schneller adoptiert werden können.
Damit wird besser Rechnung getragen
- der gesellschaftlichen Entwicklung und
- der Vielfalt moderner Familienformen.
An seiner Sitzung vom 12.09.2025 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft
- zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.
Einleitung
Mit der «Ehe für alle» können gleichgeschlechtliche Paare heiraten:
- Für Kinder,
- die in einer solchen Beziehung mit einem Verfahren gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurden,
- besteht seither folgende Eltern-Regelung:
- Die Ehefrau der leiblichen Mutter eines solchen Kindes gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als zweiter Elternteil.
- besteht seither folgende Eltern-Regelung:
- die in einer solchen Beziehung mit einem Verfahren gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurden,
- Anders ist es mit Kindern,
- die beispielsweise
- mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende im Ausland oder
- einem weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft gezeugt wurden.
- In solchen Konstellationen
- wird das Kindesverhältnis nur durch Stiefkindadoption begründet.
- die beispielsweise
Rechtlich gesehen haben
- diese Kinder bis zur Stiefkindadoption
- in aller Regel lediglich einen Elternteil.
Damit sind solche Kinder
- weniger gut abgesichert als Kinder mit zwei rechtlichen Elternteilen.
Schnellere rechtliche Absicherung des Stiefkindes
Mit einer Revision des ZGB soll die Stiefkindadoption für diese Familienkonstellationen erleichtert werden:
- In eine Paarbeziehung hinein geboren
- Das Kind
- wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren und
- lebt ab Geburt
- sowohl mit dem rechtlichen Elternteil
- als auch mit dem sogenannten Wunschelternteil zusammen.
- Das Kind
- Verzicht auf das Pflegeverhältnis
- Deshalb wird
- auf die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet.
- Deshalb wird
- Stiefkinderadoption volljähriger Personen
- Auch im Bereich der Stiefkindadoption volljähriger Personen
- soll eine Änderung im ZGB erfolgen.
- Auch im Bereich der Stiefkindadoption volljähriger Personen
Künftig soll eine Person im Erwachsenenalter
- auch dann adoptiert werden können,
- wenn die Partnerschaft zwischen dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person nicht mehr besteht.
Geplante Anpassungen
Die geplanten Anpassungen bieten
- eine pragmatische und zeitnah realisierbare Lösung
- zur rascheren rechtlichen Absicherung des Kindes in diesen spezifischen Konstellationen.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassung zeigte,
- dass die zusätzlichen vom Bundesrat vorgeschlagen Vereinfachungen
- zur Begründung des Kindesverhältnisses einer weiteren Prüfung bedürfen;
- dass das verbreitet vorgebrachte Anliegen zur Verbesserung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung notwendig ist.
Diese Aspekte und weitergehende Vereinfachungen
- werden im Rahmen der laufenden Arbeiten für eine Revision des Abstammungsrechts angegangen.
Verabschiedung
An seiner Sitzung vom 12.09.2025 hat der Bundesrat
- die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und
- verabschiedet
- die Botschaft und
- den Entwurf zuhanden des Parlaments.
Dokumente
Weiterführende Informationen / Linktipps
Stiefkindadoption / Punktuelle Erleichterung geplant
Stiefkindadoption
Kindsrecht
Entstehen des Kindsverhältnisses
Quelle
LawMedia Redaktionsteam