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Kindsrecht

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Erleichterung der Stiefkindadoption

Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)

Datum:
22.09.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Erleichterung der Stiefkinderadoption
Stichworte:
Adoption, Erleichterungen, Stiefkindadoption, Stiefkinder
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit dem Wunschelternteil zusammenleben,

  • sollen vom Wunschelternteil schneller adoptiert werden können.

Damit wird besser Rechnung getragen

  • der gesellschaftlichen Entwicklung und
  • der Vielfalt moderner Familienformen.

An seiner Sitzung vom 12.09.2025 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft

  • zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet.

Einleitung

Mit der «Ehe für alle» können gleichgeschlechtliche Paare heiraten:

  • Für Kinder,
    • die in einer solchen Beziehung mit einem Verfahren gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz in der Schweiz gezeugt wurden,
      • besteht seither folgende Eltern-Regelung:
        • Die Ehefrau der leiblichen Mutter eines solchen Kindes gilt ab dem Zeitpunkt der Geburt als zweiter Elternteil.
  • Anders ist es mit Kindern,
    • die beispielsweise
      • mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende im Ausland oder
      • einem weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft gezeugt wurden.
    • In solchen Konstellationen
      • wird das Kindesverhältnis nur durch Stiefkindadoption begründet.

Rechtlich gesehen haben

  • diese Kinder bis zur Stiefkindadoption
    • in aller Regel lediglich einen Elternteil.

Damit sind solche Kinder

  • weniger gut abgesichert als Kinder mit zwei rechtlichen Elternteilen.

Schnellere rechtliche Absicherung des Stiefkindes

Mit einer Revision des ZGB soll die Stiefkindadoption für diese Familienkonstellationen erleichtert werden:

  • In eine Paarbeziehung hinein geboren
    • Das Kind
      • wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren und
      • lebt ab Geburt
        • sowohl mit dem rechtlichen Elternteil
        • als auch mit dem sogenannten Wunschelternteil zusammen.
  • Verzicht auf das Pflegeverhältnis
    • Deshalb wird
      • auf die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet.
  • Stiefkinderadoption volljähriger Personen
    • Auch im Bereich der Stiefkindadoption volljähriger Personen
      • soll eine Änderung im ZGB erfolgen.

Künftig soll eine Person im Erwachsenenalter

  • auch dann adoptiert werden können,
    • wenn die Partnerschaft zwischen dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person nicht mehr besteht.

Geplante Anpassungen

Die geplanten Anpassungen bieten

  • eine pragmatische und zeitnah realisierbare Lösung
  • zur rascheren rechtlichen Absicherung des Kindes in diesen spezifischen Konstellationen.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung zeigte,

  • dass die zusätzlichen vom Bundesrat vorgeschlagen Vereinfachungen
    • zur Begründung des Kindesverhältnisses einer weiteren Prüfung bedürfen;
  • dass das verbreitet vorgebrachte Anliegen zur Verbesserung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung notwendig ist.

Diese Aspekte und weitergehende Vereinfachungen

  • werden im Rahmen der laufenden Arbeiten für eine Revision des Abstammungsrechts angegangen.

Verabschiedung

An seiner Sitzung vom 12.09.2025 hat der Bundesrat

  • die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und
  • verabschiedet
    • die Botschaft und
    • den Entwurf zuhanden des Parlaments.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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