Die Gläubiger-Beschwerdelegitimation gegen ein auf Schuldnerverlangen ergangenes Konkurseröffnungsurteil
- zwecks Geltendmachung
- einer Verletzung von Regeln über die Zuständigkeit,
- wie in BGE 149 III 186 anerkannt,
- einer Verletzung von Regeln über die Zuständigkeit,
- muss auf Fälle erstreckt werden,
- in welchen die Gläubiger sich
- über einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Schuldners beschweren wollen.
- in welchen die Gläubiger sich
BGer 5A_122/2024 vom 02.04.2024 = BGE 150 III 262 ff.
B. Auf Antrag des Schuldners
Art. 191366 SchKG
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Weiterführende Informationen
Konkurseröffnung
Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens wegen Rechtsmissbrauchs
Offensichtlicher Rechtsmissbrauch
- Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam