Summary
Die Frist für die Einreichung der MWST-Abrechnung
- können neu rasch und kostenlos online im ePortal Service «MWST abrechnen» verlängert werden.
Zu beachten sind,
- dass für Gesuche um Fristverlängerung das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist
- (als Teil der Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 123 MWSTV).
Gesuche um Fristverlängerung, die nicht über den entsprechenden Service im ePortal eingereicht wurden,
- können von der ESTV nicht bewilligt werden.
Verlängerung Abrechnungsfrist MWST
Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-Abrechnung
Die Frist für die Einreichung der MWST-Abrechnung können Sie bequem, rasch und kostenlos online im ePortal Service «MWST abrechnen» verlängern. Bitte beachten Sie, dass für Gesuche um Fristverlängerung das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist (als Teil der Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 123 MWSTV). Gesuche um Fristverlängerung, die nicht über den entsprechenden Service im ePortal eingereicht werden, können daher von der ESTV nicht bewilligt werden.
Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung pro abrechnen, können die Fristverlängerung direkt in der Übersicht vornehmen. Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung easy abrechnen, können die Frist durch Eingabe des Abrechnungscodes der entsprechenden Abrechnung verlängern.
Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.
Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese mit einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 Absatz 1 MWSTG spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
Abrechnung | Abrechnungsperiode | Einreichefrist |
1. Quartal | 1. Januar bis 31. März | 31. Mai |
2. Quartal | 1. April bis 30. Juni | 31. August |
3. Quartal | 1. Juli bis 30. September | 30. November |
4. Quartal | 1. Oktober bis 31.Dezember | 28./29. Februar |
Monatsabrechnung (Beispiel) | 1. Januar bis 31. Januar | 31. März |
1. Semester | 1. Januar bis 30. Juni | 31. August |
2. Semester | 1. Juli bis 31. Dezember | 28./29. Februar |
Jahresrechnung | 1. Januar bis 31. Dezember | 28./29. Februar |
Berichtigungsabrechnung (gilt für alle Abrechnungsmethoden) | Steuerperiode (Kalenderjahr) |
240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres |
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam