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MWST: Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-Abrechnung

ESTV-Publikation vom 01.09.2025

Datum:
02.09.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern, Mehrwertsteuern
Thema:
Mehrwertsteuern (MWST)
Stichworte:
Abrechnungsfrist, Fristverlängerung, Mehrwertsteuern, MWST, MWST-Abrechnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Frist für die Einreichung der MWST-Abrechnung

  • können neu rasch und kostenlos online im ePortal Service «MWST abrechnen» verlängert werden.

Zu beachten sind,

  • dass für Gesuche um Fristverlängerung das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist
    • (als Teil der Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 123 MWSTV).

Gesuche um Fristverlängerung, die nicht über den entsprechenden Service im ePortal eingereicht wurden,

  • können von der ESTV nicht bewilligt werden.

Verlängerung Abrechnungsfrist MWST

Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-Abrechnung

Die Frist für die Einreichung der MWST-Abrechnung können Sie bequem, rasch und kostenlos online im ePortal Service «MWST abrechnen» verlängern. Bitte beachten Sie, dass für Gesuche um Fristverlängerung das elektronische Verfahren vorgeschrieben ist (als Teil der Einreichung der Abrechnung gemäss Art. 123 MWSTV). Gesuche um Fristverlängerung, die nicht über den entsprechenden Service im ePortal eingereicht werden, können daher von der ESTV nicht bewilligt werden.

MWST abrechnen

Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung pro abrechnen, können die Fristverlängerung direkt in der Übersicht vornehmen. Unternehmen, welche mit MWST-Abrechnung easy abrechnen, können die Frist durch Eingabe des Abrechnungscodes der entsprechenden Abrechnung verlängern.

Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.

Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese mit einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 Absatz 1 MWSTG spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.

Abrechnung Abrechnungsperiode Einreichefrist
1. Quartal 1. Januar bis 31. März 31. Mai
2. Quartal 1. April bis 30. Juni 31. August
3. Quartal 1. Juli bis 30. September 30. November
4. Quartal 1. Oktober bis 31.Dezember 28./29. Februar
Monatsabrechnung (Beispiel) 1. Januar bis 31. Januar 31. März
1. Semester 1. Januar bis 30. Juni 31. August
2. Semester 1. Juli bis 31. Dezember 28./29. Februar
Jahresrechnung 1. Januar bis 31. Dezember 28./29. Februar
Berichtigungsabrechnung (gilt für alle Abrechnungsmethoden) Steuerperiode
(Kalenderjahr)
240 Tage nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres

Quelle: Verlängerung Abrechnungsfrist MWST

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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