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Wirtschaftsstrafrecht

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Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Untauglicher Versuch

StGB 158

Datum:
30.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wirtschaftsstrafrecht
Thema:
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Stichworte:
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Untauglicher Versuch, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensdelikte, Vermögensschaden, Vermögensverwaltung, Veruntreuung
Erlass:
StGB 158
Entscheid:
BGer 6B_1211/2023 vom 03.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erklärte A.A.________ am 15. Juli 2022 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig. Er stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.–, unter Anrechnung von 171 Tagen Haft, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 252’000.– an den Kanton Solothurn. Es ordnete die Verwertung von zwei beschlagnahmten Uhren (Rolex Oyster Perpetual und Breitling Chronograph) und die Verrechnung des Verwertungserlöses mit den von A.A.________ zu tragenden Verfahrenskosten an.»

Aus den Erwägungen

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt bzw. der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand betraf folgendes:

  • Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
    • Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss StGB 158 erfordert als Deliktvoraussetzung
      • einen Vermögensschaden (vgl. Erw. 1.2.3).
  • Element Vermögensschaden
    • Ein Vermögensschaden liegt nach der herrschenden Rechtsprechung vor, bei einer tatsächlichen Schädigung durch
      • Verminderung der Aktiven,
      • Vermehrung der Passiven,
      • Nicht-Verminderung der Passiven oder
      • Nicht-Vermehrung der Aktiven (vgl. Erw. 1.2.3).
  • Schädigung einer Gesellschaft ohne Nettovermögen
    • Eine Gesellschaft kann geschädigt werden,
      • auch wenn sie  im Tatzeitpunkt kein Nettovermögen aufweist,
        • weil
          • ihre Schulden (Fremdkapital)
          • ihr Bruttovermögen (Aktiven) übersteigen.
  • Auch überschuldete Gesellschaft als Opfer eines Vermögensdelikts
    • Dementsprechend können auch überschuldete Gesellschaften Opfer von Vermögensdelikten sein,
      • zumal der Zustand der Überschuldung bloss vorübergehend sein kann.
  • Schutzbereich von StGB 158
    • Der Schutzbereich von SIGB 158 erfasst daher
      • nicht bloss
        • das Nettovermögen (Aktiven abzüglich Fremdkapital),
          • sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft,
            • d.h. die Summe sämtlicher Aktiven (vgl. Erw. 1.3.2).
  • Verdeckte Gewinnausschüttung
    • Verdeckte Gewinnausschüttungen oder
    • anderweitige Vermögensdispositionen
      • des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einmann-AG,
        • welche mit der sorgfältigen Verwaltungspflicht der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar sind,
          • erfüllen den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss SIGB 158,
            • wenn damit angetastet wird
              • das AG-Vermögen im Umfang
                • des Aktienkapitals und
                • der gebundenen Reserven.
    • Vgl. Erw. 1.2.4.

Entscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

BGer 6B_1211/2023 vom 03.03.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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