Sachverhalt
«Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erklärte A.A.________ am 15. Juli 2022 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig. Er stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.–, unter Anrechnung von 171 Tagen Haft, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 252’000.– an den Kanton Solothurn. Es ordnete die Verwertung von zwei beschlagnahmten Uhren (Rolex Oyster Perpetual und Breitling Chronograph) und die Verrechnung des Verwertungserlöses mit den von A.A.________ zu tragenden Verfahrenskosten an.»
Aus den Erwägungen
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt bzw. der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand betraf folgendes:
- Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
- Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss StGB 158 erfordert als Deliktvoraussetzung
- einen Vermögensschaden (vgl. Erw. 1.2.3).
- Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss StGB 158 erfordert als Deliktvoraussetzung
- Element Vermögensschaden
- Ein Vermögensschaden liegt nach der herrschenden Rechtsprechung vor, bei einer tatsächlichen Schädigung durch
- Verminderung der Aktiven,
- Vermehrung der Passiven,
- Nicht-Verminderung der Passiven oder
- Nicht-Vermehrung der Aktiven (vgl. Erw. 1.2.3).
- Ein Vermögensschaden liegt nach der herrschenden Rechtsprechung vor, bei einer tatsächlichen Schädigung durch
- Schädigung einer Gesellschaft ohne Nettovermögen
- Eine Gesellschaft kann geschädigt werden,
- auch wenn sie im Tatzeitpunkt kein Nettovermögen aufweist,
- weil
- ihre Schulden (Fremdkapital)
- ihr Bruttovermögen (Aktiven) übersteigen.
- weil
- auch wenn sie im Tatzeitpunkt kein Nettovermögen aufweist,
- Eine Gesellschaft kann geschädigt werden,
- Auch überschuldete Gesellschaft als Opfer eines Vermögensdelikts
- Dementsprechend können auch überschuldete Gesellschaften Opfer von Vermögensdelikten sein,
- zumal der Zustand der Überschuldung bloss vorübergehend sein kann.
- Dementsprechend können auch überschuldete Gesellschaften Opfer von Vermögensdelikten sein,
- Schutzbereich von StGB 158
- Der Schutzbereich von SIGB 158 erfasst daher
- nicht bloss
- das Nettovermögen (Aktiven abzüglich Fremdkapital),
- sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft,
- d.h. die Summe sämtlicher Aktiven (vgl. Erw. 1.3.2).
- sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft,
- das Nettovermögen (Aktiven abzüglich Fremdkapital),
- nicht bloss
- Der Schutzbereich von SIGB 158 erfasst daher
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Verdeckte Gewinnausschüttungen oder
- anderweitige Vermögensdispositionen
- des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einmann-AG,
- welche mit der sorgfältigen Verwaltungspflicht der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar sind,
- erfüllen den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss SIGB 158,
- wenn damit angetastet wird
- das AG-Vermögen im Umfang
- des Aktienkapitals und
- der gebundenen Reserven.
- das AG-Vermögen im Umfang
- wenn damit angetastet wird
- erfüllen den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss SIGB 158,
- welche mit der sorgfältigen Verwaltungspflicht der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar sind,
- des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einmann-AG,
- Vgl. Erw. 1.2.4.
Entscheid
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
BGer 6B_1211/2023 vom 03.03.2025
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Art. 158 StGB
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.219
2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
219 Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Weiterführende Informationen
Vermögensdelikte
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Vermögensdelikte / Veruntreuung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam