Aus der alleinigen «Rechtsgrundangabe» im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl kann nicht geschlossen werden, dass die Betreibung auf diesen Rechtsgrund beschränkt ist.
Diese Angabe dient grundsätzlich nur der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird:
- Selbst wenn daher im Zahlungsbefehl ein vertraglicher Anspruch genannt wird, dürfen andere Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, die sich begründen lassen als:
- bereicherungsrechtlich,
- quasivertraglich oder
- deliktisch.
Im Einzelnen:
- Gegenstand des Betreibungsverfahrens
- Der Gegenstand des Betreibungsverfahrens
- wird durch den Zahlungsbefehl festgelegt.
- Der Gegenstand des Betreibungsverfahrens
- Angabe des Rechtsgrundes im Zahlungsbefehl
- Die Angabe des Rechtsgrundes im Zahlungsbefehl
- hat nicht zur Folge,
- dass der Gegenstand der Betreibung auf den angegebenen Rechtsgrund beschränkt ist;
- dient vor allem der Individualisierung der in Betreibung gesetzten Forderung,
- wodurch der Betriebene erfährt, für welche Forderung er betrieben wird;
- ist genügend durch eine Bezeichnung des Forderungsgrunds,
- die es dem Betriebenen erlaubt – gemeinsam mit den übrigen Angaben des Zahlungsbefehls – die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen;
- soll für den Betriebenen den Forderungsgrund aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar machen,
- weshalb es genügt, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird.
- hat nicht zur Folge,
- Die Angabe des Rechtsgrundes im Zahlungsbefehl
- Verletzung der Dispositionsprinzips
- Die Verletzung des Dispositionsprinzips wurde im vorliegenden Fall verneint.
BGE 149 III 268 = BGer 4A_378/2022 vom 30.03.2023
Art. 58 ZPO Dispositions- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
b. Wirkungen
Art. 83 SchKG
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundangabe im Betreibungsbegehren
Aberkennungsverfahren / Dispositionsmaxime
Forderungseinzug / Pfändung
Forderungseinzug / Konkurs
Forderungseinzug / Pfandverwertung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam