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Rechtsgrundangabe im Betreibungsbegehren: Vereinfachte Umschreibung ohne Anspruch auf juristische Präzision bzw. Vollständigkeit ausreichend

ZPO 58 Abs. 1 und SchKG 83 Abs. 2

Datum:
30.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Rechtsgrundangabe im Betreibungsbegehren
Stichworte:
Betreibungsbegehren, Rechtsgrundangabe, Vereinfachte Umschreibung, Zahlungsbefehl
Erlass:
ZPO 58 Abs. 1 und SchKG 83 Abs. 2
Entscheid:
BGE 149 III 268 = BGer 4A_378/2022 vom 30.03.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus der alleinigen «Rechtsgrundangabe» im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl kann nicht geschlossen werden, dass die Betreibung auf diesen Rechtsgrund beschränkt ist.

Diese Angabe dient grundsätzlich nur der vereinfachten Umschreibung des Sachverhalts, aus dem die Forderung hergeleitet wird:

  • Selbst wenn daher im Zahlungsbefehl ein vertraglicher Anspruch genannt wird, dürfen andere Ansprüche nicht ausgeschlossen werden, die sich begründen lassen als:
    • bereicherungsrechtlich,
    • quasivertraglich oder
    • deliktisch.

Im Einzelnen:

  • Gegenstand des Betreibungsverfahrens
    • Der Gegenstand des Betreibungsverfahrens
      • wird durch den Zahlungsbefehl festgelegt.
  • Angabe des Rechtsgrundes im Zahlungsbefehl
    • Die Angabe des Rechtsgrundes im Zahlungsbefehl
      • hat nicht zur Folge,
        • dass der Gegenstand der Betreibung auf den angegebenen Rechtsgrund beschränkt ist;
      • dient vor allem der Individualisierung der in Betreibung gesetzten Forderung,
        • wodurch der Betriebene erfährt, für welche Forderung er betrieben wird;
      • ist genügend durch eine Bezeichnung des Forderungsgrunds,
        • die es dem Betriebenen erlaubt – gemeinsam mit den übrigen Angaben des Zahlungsbefehls – die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung zu erkennen;
      • soll für den Betriebenen den Forderungsgrund aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar machen,
        • weshalb es genügt, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben wird.
  • Verletzung der Dispositionsprinzips
    • Die Verletzung des Dispositionsprinzips wurde im vorliegenden Fall verneint.

BGE 149 III 268   =   BGer 4A_378/2022 vom 30.03.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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