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Verweigerung der Rechtsöffnung: Löschung des Betreibungsregistereintrags?

Datum:
14.03.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Löschung der Betreibung
Stichworte:
Betreibungsregister, Rechtsöffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 8a Abs. 3

Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (AB BS) hatte nach einem gegenstandslos gewordenen Vorverfahren die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin auf Löschung der Betreibung abgewiesen.

Zusammenfassend wird nun auf die Kernerwägungen der AB BS eingegangen:

  • Betreibungslöschung
    • Eine «Löschung» von Betreibungen ist im SchKG nicht vorgesehen.
  • U. keine Bekanntgabe der Betreibung an Dritte
    • Unter bestimmten, in SchKG 8a Abs. 3 genannten Umständen werden Betreibungen aber Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht (keine Bekanntgabe auf Betreibungsregisterauszug), nämlich
      • wenn die Betreibung nichtig ist;
      • wenn die Betreibung aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a);
        • ein gerichtlicher Entscheid kann erwirkt werden durch
          • Gesuch um Aufhebung der Betreibung nach SchKG 85;
          • Klage um Aufhebung der Betreibung nach SchKG 85a;
          • Eine allgemeine negative Feststellungsklage (nach ZPO 88)
          • Abweisung einer Anerkennungsklage;
          • Gutheissung einer Aberkennungsklage (BGE 147 III 41, Erw. 3.4.1);
        • wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b);
        • wenn der Gläubiger seine Betreibung zurückgezogen hat (lit. c);
        • wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat,
          • sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt,
            • dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (SchKG 79 – 84) eingeleitet wurde (lit. d).
          • Verweigerung der Rechtsöffnung kein Bekanntgabe-Hinderungsgrund
            • Das Urteil über die Verweigerung der Rechtsöffnung gilt nicht als Entscheid im Sinne von SchKG 8a Abs. 3, lit. a, welcher der Kenntnisgabe entgegensteht, weil
              • dieses Urteil weder den Fortgang der Betreibung hindert,
              • noch eine Wirkung auf den Bestand der Forderung hat (BGE 147 III 41 Erw. 3.4.1 mit Hinweisen).

Quelle

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 19.01.2022

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