Das Bundesgericht musste kürzliche entscheiden, ob ein Rechtsvorschlag auch mittel e-mail erhoben werden kann.
Dabei erwog das Bundesgericht folgendes:
- Zulässigkeit der Rechtsvorschlagerhebung per E-Mail
- Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist grundsätzlich zulässig.
- Empfangsprinzip
- Bei E-Mail-Eingaben gilt ein strenges Empfangsprinzip.
- Beweisrisiken
- Weiter bestehen bei der Erhebung des Rechtsvorschlags per e-mail erhebliche Beweisrisiken.
- Beweislast
- Beweislast und Beweismass bezüglich der Frage, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden ist, obliegen dem Betreibungsschuldner.
- Vorsichtsmassnahmen
- Der Absender (Betreibungsschuldner) muss Vorsichtsmassnahmen treffen,
- um den rechtzeitigen Eingang in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde belegen zu können,
- wobei ein Ausdruck der versandten E-Mail den entsprechenden (vollen) Beweis nicht zu erbringen vermag.
- um den rechtzeitigen Eingang in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde belegen zu können,
- Der Absender (Betreibungsschuldner) muss Vorsichtsmassnahmen treffen,
BGE 149 III 218 = BlSchK 2023, S. 154 ff.
C. Rechtsvorschlag
1. Frist und Form
Art. 74 SchKG
1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschlag
Rechtsvorschlagfrist
Zugangsbeweis / Bestätigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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