Die in der oberwähnten Fassung bestandenen vormaligen Gesetzesbestimmungen sahen einen Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland vor:
- Dabei erfolgte eine Erstreckung dieses Verlusts auch auf die Ehefrau.
Die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizer Bürgers (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 9 aBüG)
- erstreckte sich auch auf seine Ehefrau,
- soweit diese gebürtige Ausländerin war.
Art. 10 Abs. 2 aBüG, der die Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf die Kinder regelt,
- kann gemäss Bundesgericht lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb herangezogen werden.
Gemäss Schweizerischem Bundesgericht lag damit vor:
- eine sog. «echte Lücke».
BGer 1C_648/2023 vom 08.10.2024 = BGE 151 II 225 ff.
Weiterführende Informationen
Schweizer Bürgerrecht im Allgemeinen und im Besonderen
Erwerb von Gesetzes wegen
Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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