LAWNEWS

Staatsbürgerrecht

QR Code

Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland: Vorliegen einer echten Lücke

Art. 10 Abs. 1 + 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG (in seit 01.07.1985 geltenden Fassung)

Datum:
24.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schweizer Bürgerrecht
Stichworte:
Geburt im Ausland, Schweizer Bürgerrecht, Staatsbürgerrecht, Verlust
Erlass:
Art. 10 Abs. 1 + 2 sowie Art. 57 Abs. 9 aBüG (in seit 01.07.1985 geltenden Fassung)
Entscheid:
BGer 1C_648/2023 vom 08.10.2024 = BGE 151 II 225 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die in der oberwähnten Fassung bestandenen vormaligen Gesetzesbestimmungen sahen einen Verlust des Schweizer Bürgerrechts bei Geburt im Ausland vor:

  • Dabei erfolgte eine Erstreckung dieses Verlusts auch auf die Ehefrau.

Die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts eines im Ausland geborenen Schweizer Bürgers (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 9 aBüG)

  • erstreckte sich auch auf seine Ehefrau,
    • soweit diese gebürtige Ausländerin war.

Art. 10 Abs. 2 aBüG, der die Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf die Kinder regelt,

  • kann gemäss Bundesgericht lückenfüllend auf den durch Heirat abgeleiteten Bürgerrechtserwerb herangezogen werden.

Gemäss Schweizerischem Bundesgericht lag damit vor:

  • eine sog. «echte Lücke».

BGer 1C_648/2023 vom 08.10.2024   =   BGE  151 II 225 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: flickr

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.