22.3196 POSTULAT Stellungnahme des Bundesrats
Summary
Ärztliche Gefälligkeitszeugnisse kommen selten vor:
- Der Bundesrat (BR)
- erachtet die geltenden rechtlichen Vorschriften als genügend, um ihnen entgegenzuwirken;
- hat an seiner Sitzung vom 15.10.2025 den nachgenannten Bericht in Erfüllung eines Postulats (22.3196) gutgeheissen:
- «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?».
Zur Erarbeitung des Berichts hat das zuständige Bundesamt für Gesundheit im Jahr 2024 mit Vertretern aus den nachgenannten Bereichen Gespräche geführt, um ihre Einschätzung zur Thematik zu erheben:
- Arbeits- und Versicherungsrechts,
- Berufsverbände und
- Wirtschaft.
Gefälligkeitszeugnis
Als sog. «Gefälligkeitszeugnisse» gelten
- ärztliche Bescheinigungen, welche ein Arzt
- wissentlich einem Arbeitnehmer
- eine nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
- wissentlich einem Arbeitnehmer
Selten, …
Ärztliche Gefälligkeitszeugnisse sollen gemäss den konsultierten Experten nur selten vorkommen.
… von den Arbeitgebern oft geltend gemacht …
Gleichwohl sind beispielsweise Arbeitgeber regelmässig mit Arztzeugnissen konfrontiert, deren Wahrheitsgehalt bestritten wird:
- Gefälligkeitszeugnisse bei wissentlich unrichtiger Sachverhaltsbescheinigung
- Das Vorhandensein eines Gefälligkeitszeugnisses besteht dann,
- wenn eine ärztliche Fachperson wissentlich einen unrichtigen Sachverhalt bescheinigt.
- Das Vorhandensein eines Gefälligkeitszeugnisses besteht dann,
- Wissentliches Fehlverhalten?
- Der ärztlichen Fachperson wird in der Regel kein wissentliches Fehlverhalten unterstellt oder nachgewiesen.
- Keine Klassifizierung als Gefälligkeitszeugnisse
- Somit können diese Arztzeugnisse nicht grundsätzlich als Gefälligkeitszeugnisse klassifiziert werden.
Dies geht aus dem Bericht des Bundesrates in Beantwortung des Postulats 22.3196 Nantermod «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» hervor.
… und BR-Verständnis für das Postulanten-Anliegen
Der Bundesrat teilt das Anliegen des Postulanten,
- dass die Zuverlässigkeit und inhaltliche Vertrauenswürdigkeit von ärztlichen Zeugnissen
- unvermindert hochgehalten und
- das Erstellen von Gefälligkeitszeugnissen sanktioniert werden müssen;
- dass die gesetzliche Grundlage für eine solche Sanktion
- bereits heute bestehe und diese ausreichend sei;
- dass weitere rechtliche Vorgaben,
- wie die Pflicht zu detaillierteren Zeugnissen, nicht notwendig sei.
Hinweis des Bundesrates
Der BR erachtet eine stärkere Sensibilisierung der Arbeitgeber und der Ärzteschaft für das Thema wichtig.
Letztlich sei dies jedoch
- Aufgabe der Berufsverbände und Aus- und Weiterbildungsverantwortlichen.
Weiterführende Informationen
Postulat 22.3196 „Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» / Dokument
Arztzeugnis
Gefälligkeitszeugnis
Beweislast und Beweiskraft
Quelle
LawMedia Redaktionsteam