Summary
Jedermann hat jederzeit und vollumfänglich das Einsichtsrecht zu den seine Person betreffenden Betreibungsregistereinträgen.
Einsichtsinteresse
Zur Einsichtnahme in die «eigenen Betreibungsregistereinträge» ist berechtigt, wer
- ein schützenswertes,
- besonderes und
- gegenwärtiges Interesse hat
vgl. BGE 115 III 81, Erw. 2).
Erforderlich ist nicht nur ein finanzielles Interesse; es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 38, Erw. 1).
Selbstauskunft + Eigenauszug
Jede Person hat
- jederzeit Anspruch
- auf die Einsichtnahme
- in die sie selber betreffenden
- Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.
Es handelt sich dabei um:
- Eine sog. «Selbstauskunft bzw.
- einen sog. «Betreibungsregister-Eigenauszug».
Auskunftsinteresse in eigener Sache
Ein Auskunftsinteresse in eigener Sache wird bejaht in folgenden Fällen:
- lnteresse des Schuldners;
- Interesse von allfälligen anderen Verfahrensparteien;
- von den in den Protokollen und Registern verzeichneten Personen.
In Bezug auf sich selbst hat
- jedermann
- jederzeit und
- vollumfänglich
- Einsicht in laufende und abgeschlossene Betreibungsverfahren.
Eine Einschränkung erfahren nur Begehren,
- welche an Querulanz scheitern;
- die ggf. an überwiegenden öffentlichen oder Drittinteressen scheitern.
Vgl. BGer vom 13.12.2005, 7B.189/2005, Erw. 2.2.
Auskunftsinteresse bei Dritten
Bezüglich Dritter, wozu auch Gerichte, Behörden und Ämter zählen,
- ist das Interesse nicht à priori erstellt.
Der Betreibungs- oder Konkursbeamte hat abzuwägen,
zwischen
- dem Einsichts- bzw. Auskunftsinteresse und
- dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bzw. Schuldners
sowie aufgrund der konkreten Interessenlage
- in bestimmtem Umfang
- die Einsichtnahme zu gewähren oder
- diese zu verweigern.
Interessennachweis
Vom Aspekt des berechtigenden Einsichtnahme-Interesses zu unterscheiden ist die Frage,
- mit welcher lntensität dieses darzulegen ist (Beweisgrad),
- weil die Grenzen
- zwischen
- dem Interesse als solchem und
- dem Beweis
- fliessend sind.
- zwischen
Kein genügendes Interesse
Kein rechtsgenügendes Interesse hat,
- wer mit dem Schuldner nicht in einem bestehenden oder beabsichtigten Rechtsverhältnis steht,
- sondern ggf. auf Vorrat Daten (für eine Kartei) sammelt,
- journalistische Recherchen betreibt,
- statistische Zwecke beabsichtigt und
- aus reiner Neugier
ins Betreibungsregister Einsicht nehmen will.
Auch die Erforschung wirtschaftlicher Wettbewerbsverhältnisse
- sind als eigenständige Interessengrundlage nicht ausreichend.
Vgl. Amtliches Bulletin NR 1994, S. 1405 ff.
Legitimation
Der einen Betreibungsregisterauszug über seine Person verlangende Schuldner hat sich über seine Identität auszuweisen.
Dies gilt auch bei schriftlicher Bestellung eines Betreibungsregisterauszugs (BGer vom 29.04.2013, 5A_201/2013, Erw. 3.2).
Überblick zu den Regeln einer Betreibungsregisterauszug-Bestellung
- Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG (Betreibungsauskunft) | betreibungsinspektorat-zh.ch
- Betreibungsregisterauszug | ch.ch
Betreibungsregisterauszug (Beispiel)
EJPD
https://www.bj.admin.ch › schkg › anhoerungen
Weiterführende Informationen / Dokumente
Betreibungsbegehren
Betreibungsrechtliches Einsichtsrecht des Gläubigers
Betreibungsauskunft bestellen
- Betreibungsauskunft bestellen | vgbz.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam