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Betreibungsregisterauszug in Bezug auf sich selbst: Einsichtsinteresse + Auskunftsberechtigung

SchKG 8a / «Eigenauszug»

Datum:
09.10.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Betreibungsregisterauszug in Bezug auf sich selbst
Stichworte:
Auskunftsinteresse, Betreibungsregister, Betreibungsregisterauszug, Eigenauszug, Einsichtsinteresse, Selbstauskunft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Jedermann hat jederzeit und vollumfänglich das Einsichtsrecht zu den seine Person betreffenden Betreibungsregistereinträgen.

Einsichtsinteresse

Zur Einsichtnahme in die «eigenen Betreibungsregistereinträge» ist berechtigt, wer

  • ein schützenswertes,
  • besonderes und
  • gegenwärtiges Interesse hat

vgl. BGE 115 III 81, Erw. 2).

Erforderlich ist nicht nur ein finanzielles Interesse; es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 38, Erw. 1).

Selbstauskunft + Eigenauszug

Jede Person hat

  • jederzeit Anspruch
  • auf die Einsichtnahme
  • in die sie selber betreffenden
  • Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.

Es handelt sich dabei um:

  • Eine sog. «Selbstauskunft bzw.
  • einen sog. «Betreibungsregister-Eigenauszug».

Auskunftsinteresse in eigener Sache

Ein Auskunftsinteresse in eigener Sache wird bejaht in folgenden Fällen:

  • lnteresse des Schuldners;
  • Interesse von allfälligen anderen Verfahrensparteien;
  • von den in den Protokollen und Registern verzeichneten Personen.

In Bezug auf sich selbst hat

  • jedermann
  • jederzeit und
  • vollumfänglich
  • Einsicht in laufende und abgeschlossene Betreibungsverfahren.

Eine Einschränkung erfahren nur Begehren,

  • welche an Querulanz scheitern;
  • die ggf. an überwiegenden öffentlichen oder Drittinteressen scheitern.

Vgl. BGer vom 13.12.2005, 7B.189/2005, Erw. 2.2.

Auskunftsinteresse bei Dritten

Bezüglich Dritter, wozu auch Gerichte, Behörden und Ämter zählen,

  • ist das Interesse nicht à priori erstellt.

Der Betreibungs- oder Konkursbeamte hat abzuwägen,

zwischen

  • dem Einsichts- bzw. Auskunftsinteresse und
  • dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen bzw. Schuldners

sowie aufgrund der konkreten Interessenlage

  • in bestimmtem Umfang
    • die Einsichtnahme zu gewähren oder
    • diese zu verweigern.

Interessennachweis

Vom Aspekt des berechtigenden Einsichtnahme-Interesses zu unterscheiden ist die Frage,

  • mit welcher lntensität dieses darzulegen ist (Beweisgrad),
  • weil die Grenzen
    • zwischen
      • dem Interesse als solchem und
      • dem Beweis
    • fliessend sind.

Kein genügendes Interesse

Kein rechtsgenügendes Interesse hat,

  • wer mit dem Schuldner nicht in einem bestehenden oder beabsichtigten Rechtsverhältnis steht,
  • sondern ggf. auf Vorrat Daten (für eine Kartei) sammelt,
  • journalistische Recherchen betreibt,
  • statistische Zwecke beabsichtigt und
  • aus reiner Neugier

ins Betreibungsregister Einsicht nehmen will.

Auch die Erforschung wirtschaftlicher Wettbewerbsverhältnisse

  • sind als eigenständige Interessengrundlage nicht ausreichend.

Vgl. Amtliches Bulletin NR 1994, S. 1405 ff.

Legitimation

Der einen Betreibungsregisterauszug über seine Person verlangende Schuldner hat sich über seine Identität auszuweisen.

Dies gilt auch bei schriftlicher Bestellung eines Betreibungsregisterauszugs (BGer vom 29.04.2013, 5A_201/2013, Erw. 3.2).

Überblick zu den Regeln einer Betreibungsregisterauszug-Bestellung

Betreibungsregisterauszug (Beispiel)

EJPD

https://www.bj.admin.ch › schkg › anhoerungen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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