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Staatshaftung / Bankenaufsicht

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Credit Suisse AG-Aktien: Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft abgewiesen

Haftungsbegehren

Datum:
09.10.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Staatshaftung
Thema:
Credit Suisse AG-Aktien
Stichworte:
Aktien, Credit Suisse, Haftungsbegehren, Massnahmen des Bundesrats, Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatshaftungsklage
Entscheid:
BGer 2E_5/2024 vom 07.10.2025
Autor:
lawdev
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das Bundesgericht (BGer) wies in der Hauptverhandlung (HV) vom 07.10.2025 die Klage des Mannes gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ab.

Er machte dabei aufgrund der notrechtlichen Massnahmen des Bundesrats (BR) zur Ermöglichung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023 einen Wertverlust seiner Aktien geltend.

Der Entscheid

Sachverhalt

Der Kläger erwarb von 2014 bis 2022 Aktien der Credit Suisse (CS); er investierte dabei CHF 149’900.

Nach der Übernahme der CS durch die UBS AG im Jahre 2023 wurden seine «CS-Aktien» in Aktien der UBS umgewandelt:

  • Für 12’000 CS-Aktien erhielt er 533 UBS-Aktien.
  • 2024 stellte der Kläger ein Staatshaftungsbegehren in der Höhe von CHF 140’783 an den Bundesrat (BR).

Der BR lehnte das Haftungsbegehren im April 2024 ab.

Der Kläger reichte daraufhin beim Bundesgericht (BGer) die Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft über CHF 140’783.

Vorbringen des Klägers

Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, dass ihm als Aktionär der CS ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei, weil der Bundesrat durch die Anwendung von Notrecht die Übernahme der CS ermöglicht habe.

Hiezu brachte er folgende Gründe vor:

  • Widerrechtlicher Erlass der Notverordnung
    • Der Erlass der Notverordnung durch BR sei widerrechtlich und ursächlich für seinen Vermögensverlust gewesen.
  • Amtspflichtverletzung durch den BR
    • Als Amtspflichtverletzung sei dem Bundesrat vorzuwerfen, dass er nicht bereits im Herbst 2022 gehandelt habe.
  • Keine BR-Handlung im öffentlichen Interesse + faktische Aktionärsenteignung
    • Der BR habe zudem mit der notrechtlich ermöglichten Übernahme der CS
      • nicht im öffentlichen Interesse gehandelt und
      • die faktische Enteignung der Aktionäre ermöglicht,
        • ohne für diese eine Regelung über ihre volle Entschädigung zu treffen.

Öffentliche Hauptverhandlung

Am vergangenen Dienstag, den 07.10.2025, fand am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne die «öffentliche Hauptverhandlung» statt:

  • Nachdem die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge erhalten hatten (sog. «Plädoyers»), zogen sich die Richter des Bundesgerichts zur Beratung zurück.
  • Anschliessend verkündete das Bundesgericht mündlich das Urteil,
    • indem es die Klage abwies.

Die schriftliche Begründung des Urteils wurde auf einen späteren Zeitpunkt vertagt.

BGer 2E_5/2024 vom 07.10.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Credit Suisse, Zürich

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