LAWNEWS

Unternehmenssanierung / Nachlassverfahren

QR Code

Sanierungsaussichten: Prüfung im Rahmen einer Gläubiger-Beschwerde gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung

SchKG 294, SchKG 295 Abs. 1; SchKG 295c Abs. 1; SchKG 10 Abs. 1 Ziffer 4

Datum:
06.10.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssanierung, Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Thema:
Sanierungsaussichten
Stichworte:
Beschwerde des Gläubigers, Bewilligung, definitive Nachlassstundung, Gläubiger-Beschwerde, Nachlassverfahren, Sanierungsaussichten
Erlass:
SchKG 294, SchKG 295 Abs. 1; SchKG 295c Abs. 1; SchKG 10 Abs. 1 Ziffer 4
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 09.04.2025, PS250001
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

  • Prüfung der Sanierungsaussichten in der Beschwerde des Gläubigers gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung.
  • Zulässigkeit von Noven in einer solchen Beschwerde.
  • Prüfung von Ausstandsgründen bei der Bestellung der definitiven Sachwalter.

Erwägungen

Der Gläubiger, der Beschwerde gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung führt, erlangt erstmals vor der Beschwerdeinstanz Parteistellung.

  • Erstmalige Äusserung
    • Die vorliegende Beschwerde war die erstmalige Äusserung der Partei im Verfahren;
    • Daher können entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden:
      • neue Tatsachenbehauptungen und
      • Beweismittel.
  • Rasche Gerichtsentscheidung zur Prüfung der Sanierungsaussichten
    • Bei der Prüfung,
      • ob sich die Sanierungsaussichten seit der Bewilligung der provisorischen Stundung erhärtet haben,
        • soll das Gericht rasch entscheiden.
  • Entscheidungsgrundlage
    • Bei der Prüfung der Sanierungsaussichten stellt das Gericht massgeblich auf den Sachwalterbericht ab.
    • Dabei schadet es nicht, wenn das Sanierungskonzept während der definitiven Nachlassstundung (erst) weiter verfeinert wird.
  • Keine Chancenabklärung zum Zustandekommen des Nachlassvertrages
    • Es
      • sind
        • keine Abklärungen hinsichtlich der Chancen für das Zustandekommen eines bestimmten Nachlassvertrages erforderlich, und
      • dürfen
        • keine konkreten Anzeichen für das Zustandekommen der Quoren nach Art. 305 SchKG verlangt werden.
  • Kein zwingendes Sanierungsbeitrags-Erfordernis der Anteilsinhaber
    • Ein angemessener Sanierungsbeitrag der Anteilsinhaber der Schuldnerin (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
      • ist nicht zwingend erforderlich.
  • Prüfung, ob eine definitive Nachlassstundung die Gläubigerinteressen besser wahrt als eine sofortige Konkurseröffnung
    • Entscheidend ist die Prüfung, ob die definitive Stundung den Gläubigerinteressen besser dient als eine sofortige Konkurseröffnung.
  • Ehemann der Sachwalterin als Gemeinderat einer Aktionärsgemeinde im Ausstand = ok
    • Der Umstand, dass der Ehemann der definitiven Sachwalterin Gemeinderat einer der Aktionärsgemeinden der Schuldnerin ist,
      • stellt keinen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar.

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 09.04.2025
PS250001

ZR 124 (2025) Nr. 34, S. 34 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: gerichte-zh.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.