Summary
- Prüfung der Sanierungsaussichten in der Beschwerde des Gläubigers gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung.
- Zulässigkeit von Noven in einer solchen Beschwerde.
- Prüfung von Ausstandsgründen bei der Bestellung der definitiven Sachwalter.
Erwägungen
Der Gläubiger, der Beschwerde gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung führt, erlangt erstmals vor der Beschwerdeinstanz Parteistellung.
- Erstmalige Äusserung
- Die vorliegende Beschwerde war die erstmalige Äusserung der Partei im Verfahren;
- Daher können entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden:
- neue Tatsachenbehauptungen und
- Beweismittel.
- Rasche Gerichtsentscheidung zur Prüfung der Sanierungsaussichten
- Bei der Prüfung,
- ob sich die Sanierungsaussichten seit der Bewilligung der provisorischen Stundung erhärtet haben,
- soll das Gericht rasch entscheiden.
- ob sich die Sanierungsaussichten seit der Bewilligung der provisorischen Stundung erhärtet haben,
- Bei der Prüfung,
- Entscheidungsgrundlage
- Bei der Prüfung der Sanierungsaussichten stellt das Gericht massgeblich auf den Sachwalterbericht ab.
- Dabei schadet es nicht, wenn das Sanierungskonzept während der definitiven Nachlassstundung (erst) weiter verfeinert wird.
- Keine Chancenabklärung zum Zustandekommen des Nachlassvertrages
- Es
- sind
- keine Abklärungen hinsichtlich der Chancen für das Zustandekommen eines bestimmten Nachlassvertrages erforderlich, und
- dürfen
- keine konkreten Anzeichen für das Zustandekommen der Quoren nach Art. 305 SchKG verlangt werden.
- sind
- Es
- Kein zwingendes Sanierungsbeitrags-Erfordernis der Anteilsinhaber
- Ein angemessener Sanierungsbeitrag der Anteilsinhaber der Schuldnerin (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
- ist nicht zwingend erforderlich.
- Ein angemessener Sanierungsbeitrag der Anteilsinhaber der Schuldnerin (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
- Prüfung, ob eine definitive Nachlassstundung die Gläubigerinteressen besser wahrt als eine sofortige Konkurseröffnung
- Entscheidend ist die Prüfung, ob die definitive Stundung den Gläubigerinteressen besser dient als eine sofortige Konkurseröffnung.
- Ehemann der Sachwalterin als Gemeinderat einer Aktionärsgemeinde im Ausstand = ok
- Der Umstand, dass der Ehemann der definitiven Sachwalterin Gemeinderat einer der Aktionärsgemeinden der Schuldnerin ist,
- stellt keinen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dar.
- Der Umstand, dass der Ehemann der definitiven Sachwalterin Gemeinderat einer der Aktionärsgemeinden der Schuldnerin ist,
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 09.04.2025
PS250001
ZR 124 (2025) Nr. 34, S. 34 ff.
C. Definitive Stundung
1. Verhandlung und Entscheid
Art. 294 SchKG
1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
2. Sachwalter
Art. 295 SchKG
1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
- er überwacht die Handlungen des Schuldners;
- er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
- er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.
5. Rechtsmittel
Art. 295c SchKG
1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO anfechten.
2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
G. Ausstandspflicht
Art. 10 SchKG
1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1. in eigener Sache;
2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
Weiterführende Informationen
Unternehmenssanierung
Sanierungsvoraussetzungen
Definitive Nachlassstundung
Entscheid über die definitive Nachlassstundung / Noven-Zulässigkeit
Definitiver Sachwalter / Ausstandsgründe
Beschwerde
Anleihensobligation
Informationen zum konkreten Fall (GZO AG)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch