LAWNEWS

Strafrecht

QR Code

Neue Strafnorm zum Stalking ab 01.01.2026 in Kraft

Datum:
20.11.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Stalking
Thema:
Stalking
Stichworte:
Gegenstand, Neue Strafnorm, Stalking, Strafandrohung, Strafbestimmungen, Strafmass
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Wer einer Person nachstellt, muss künftig

  • mit einer Freiheitsstrafe oder
  • mit einer Geldstrafe rechnen.

An seiner Sitzung vom 19.11.2025 hat der Bundesrat beschlossen,

  • die entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 01.01.2026 in Kraft zu setzen.

Stalking, Gegenstand, Strafandrohung und Strafmass

Die Nachstellung – auch «Stalking» – kann erheblich gefährden:

  • die selbstbestimmte Lebensgestaltung und
  • damit die persönliche Freiheit einer Person.

Betroffene

  • leiden häufig
    • sowohl unter psychischen
    • als auch sozialen und
    • wirtschaftlichen Schäden.

Um den Schutz der Betroffenen zu verbessern,

  • hat das Parlament am 20.06.2025 beschlossen,
    • im Strafgesetzbuch eine eigenständige Strafnorm zur Nachstellung zu verankern.

Eine Nachstellung kann künftig

  • auf Antrag der betroffenen Person strafrechtlich verfolgt und
  • mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
  • mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Strafbestimmungen

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative gemäss Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes,

  • um Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung des Strafgesetzbuches) explizit unter Strafe zu stellen.

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 181b

Nachstellung

Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 SR 311.0

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 20. Juni 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Parlaments-History

Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen ist.

Der Bundesrat hat – nach Konsultation der Kantone – an seiner Sitzung vom 19.11.2025 beschlossen,

  • die Gesetzesänderung per 01.01.2026 in Kraft zu setzen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.