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Bildungsrecht / Verfahrensrecht

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Prüfungsentscheide der Universität Zürich: Einspracheverfahren

§ 46 UniG/ZH: § 4, § 10a lit. c und § 10b VRG/ZH

Datum:
18.11.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Thema:
Prüfungsentscheide der Universität Zürich
Stichworte:
Einspracheverfahren, Prüfungsentscheide, Universität Zürich, Verfahrensrecht
Erlass:
§ 46 UniG/ZH: § 4, § 10a lit. c und § 10b VRG/ZH
Entscheid:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; 4. Abteilung, 4. Kammer; 23.01.2025; VB.2024.00558; rechtskräftig
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist zulässig, dass innerhalb der Instanz,

  • die eine unbegründete Verfügung erlassen hat,
    • unterschiedliche Stellen oder Personen für den Erlass der Verfügung und
    • die Behandlung von Einsprachen zuständig sind.

Die Zuständigkeit des Studiendekans der Philosophischen Fakultät zur Behandlung der Einsprache

  • ist deshalb nicht zu beanstanden.

Bei der Einsprache handelt es sich

  • nicht um ein Rechtsmittel mit devolutiver Wirkung,
    • weshalb sich der Studiendekan in seiner Kognition nicht beschränken darf.

Er wird bei seinem erneut zu erstellenden Einspracheentscheid die unbegründet verfügte Prüfungsbewertung

  • zu begründen und
  • einer kritischen Neubeurteilung zu unterziehen haben.

Die ausgefüllten Bewertungsbögen zur <<Prüfungslektion Deutsch>>

  • unterliegen der Akteneinsicht.

Der Prüfungsablauf muss sich

  • durch eine Rechtsmittelinstanz rekonstruieren lassen.

Ob dieser Minimalstandard gewahrt wird durch Herausgabe der

  • Bewertungsbögen oder
  • allenfalls weitere Notizen,
    • lässt sich vor Beizug der Bewertungsbögen nicht beurteilen.

Über den Hauptantrag auf

Anhebung der Note für die <<Prüfungslektion Deutsch>> auf 4,0

  • kann nicht entschieden werden,
    • da es diesbezüglich an einer begründeten Verfügung fehlt.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung, 4. Kammer
23.01.2025
VB.2024.00558
rechtskräftig

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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