Es ist zulässig, dass innerhalb der Instanz,
- die eine unbegründete Verfügung erlassen hat,
- unterschiedliche Stellen oder Personen für den Erlass der Verfügung und
- die Behandlung von Einsprachen zuständig sind.
Die Zuständigkeit des Studiendekans der Philosophischen Fakultät zur Behandlung der Einsprache
- ist deshalb nicht zu beanstanden.
Bei der Einsprache handelt es sich
- nicht um ein Rechtsmittel mit devolutiver Wirkung,
- weshalb sich der Studiendekan in seiner Kognition nicht beschränken darf.
Er wird bei seinem erneut zu erstellenden Einspracheentscheid die unbegründet verfügte Prüfungsbewertung
- zu begründen und
- einer kritischen Neubeurteilung zu unterziehen haben.
Die ausgefüllten Bewertungsbögen zur <<Prüfungslektion Deutsch>>
- unterliegen der Akteneinsicht.
Der Prüfungsablauf muss sich
- durch eine Rechtsmittelinstanz rekonstruieren lassen.
Ob dieser Minimalstandard gewahrt wird durch Herausgabe der
- Bewertungsbögen oder
- allenfalls weitere Notizen,
- lässt sich vor Beizug der Bewertungsbögen nicht beurteilen.
Über den Hauptantrag auf
Anhebung der Note für die <<Prüfungslektion Deutsch>> auf 4,0
- kann nicht entschieden werden,
- da es diesbezüglich an einer begründeten Verfügung fehlt.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung, 4. Kammer
23.01.2025
VB.2024.00558
rechtskräftig
7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz Rechtspflege
§ 46 UniG/ZH
1 Anordnungen des Universitätsrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Anordnungen der übrigen Organe der Universität können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
3 Der Universitätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der Rekurskommission.
4 Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
5 Die Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren
- Geltungsbereich
§ 4. VRG/ZH Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.
b. Anordnungen ohne Begründung
§ 10 a. VRG/ZH
1 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn
a. den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen wird,
b. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen,
c. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben können. Einspracheverfahren
Einspracheverfahren
§ 10 b. VRG/ZH
1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und entscheidet nochmals über die Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet.
Weiterführende Informationen
Bildungsrecht / Verwaltungsrecht
Schulrecht
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam