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Anwälte / Anwaltsrecht

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Verletzung von Berufsregeln: Interessenkonflikt bei Kanzleiwechsel und Haftung eines Anwalts für das Verhalten seiner Hilfspersonen

BGFA 12 lit. a + c

Datum:
17.11.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Verletzung von Berufsregeln
Stichworte:
Aktenherausgabe, anwaltliche Berufsregeln, Anwaltssorgfalt, Berufsregeln, Haftung, Hilfspersonenhaftung, Interessenkonflikt, Kanzleiwechsel, Rechtsanwalt, Verletzung
Erlass:
BGFA 12 lit. a + c
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschluss vom 03.10.2024, KG240024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Im konkreten Anwaltsaufsichtsfall ging es um die Verletzung von Berufsregeln.

Von Relevanz waren in casu:

  1. Persönlicher Geltungsbereich der Berufsregeln.
  2. Interessenkonflikt aufgrund eines Kanzleiwechsels.
  3. Berufsrechtliche Haftung eines Rechtsanwalts für das Verhalten seiner Hilfspersonen?

Erwägungen + Beschluss

Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt das Verbot von Interessenkollisionen in Art. 12 lit. c BGFA

  • nicht nur für den betroffenen Anwalt,
  • sondern erstreckt sich auf die ganze Anwaltskanzlei.

Liegt ein unzulässiger Interessenkonflikt vor,

  • umfasst dieser im Falle eines Kanzleiwechsels
  • auch sämtliche Anwälte der aufnehmenden Kanzlei.

Dieser Grundsatz gilt als Berufsregel jedoch

  • nur für AnwäIte,
    • nicht auch für deren nicht-anwaltliches Hilfspersonal,
      • welches weder direkt noch über eine analoge Anwendung dem BGFA untersteht.

Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss vom 03.10.2024
KG240024

ZR 124 (2025) Nr. 38, S. 186 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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