Leistet ein Ehegatte während der Ehe nicht näher indizierte Zahlungen an den anderen Ehegatten, entsteht
- keine Vermutung für ein Darlehen.
Um Unterhaltsleistungen nach ZGB 163 + ZGB 165 Abs. 2 von einem Darlehen abzugrenzen, ist zu klären,
- wofür die Geldbeträge verwendet wurden.
Ermöglichten die fraglichen Zahlungen dem begünstigten Ehegatten die
- die Begleichung einer persönlichen Schuld oder
- die Investition in einen eigenen Vermögenswert,
oder handelte es sich grundsätzlich um
- ein Darlehen oder um
- eine Schenkung.
Unterhaltsleistungen sind demgegenüber anzunehmen,
- wenn die strittigen Beträge zur Befriedigung von familiären Bedürfnissen verwendet wurden.
Die Buchführung der Ehegatten über geleistete Zahlungen im letzten Falle können betreffen:
- die Existenz von Rückzahlungen oder
- die Zahlung von Zinsen als Indizien für ein Darlehen.
BGer 5A_122/2025 vom 17.06.2025
E. Unterhalt der Familie
I. Im Allgemeinen
Art. 163 ZGB
1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten
Art. 165 ZGB
1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits‑, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
Weiterführende Informationen
Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge
- Wiederverheiratung: Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Unterhaltsbeiträgen
- Geschäfts-Nr.: LE140070-O Beschluss und Urteil vom 16. April 2015 | gerichte-zh.ch
ungerechtfertigte Bereicherung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam