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Arbeitsrecht / Familienrecht

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Zuhausebetreuung + Personalverleih von Betreuenden: Neue Regeln in ArGV2 ab 01.12.2025

Regelung der Live-In Betreuung

Datum:
25.11.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Familienrecht, Arbeitsrecht
Thema:
Zuhausebetreuung + Personalverleih von Betreuenden
Stichworte:
24-Stunden-Betreuung, ArGV2, Betreuende, Live-in-Betreuende, Personalverleih, Zuhausebetreuung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Für Personen, welche

  • als Betreuende in Privathaushalten arbeiten und
  • dabei im Rahmen eines Personalverleihs tätig sind,

gelten

  • ab 01.12.2025 neue Regeln in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.

Ausgangslage

Das Schweizerische Bundesgericht entschied in BGer ,

  • dass Angestellte von Verleihagenturen in der sog. «24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten» (auch: «Live-in-Betreuende»)
    • dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

Für die sog. «Live-in-Betreuenden» gibt es daher neue Sonderregeln, die der Bundesrat

  • am 29.10.2025 beschlossen hat und
  • auf den 01.12.2025 in Kraft setzt.

Sachverhalt

Die sog. «Live-in-Betreuenden» sind Personen,

  • welche im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und
  • dort ihre Betreuungsdienste erbringen,
  • oft über einen längeren Zeitraum hinweg.

Die «Live-in-Betreuenden» erbringen oft einfache Hilfsleistungen, die keine spezielle Ausbildung erfordern. Es gibt dabei als Leistungserbringende mit medizinischen oder Fürsorge-Ausbildungen.

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)

Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)

  • regelt
    • das Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt;
  • führt ein
    • ab 01.12.2025 Sonderbestimmungen für Live-in-Betreuende.

Anwendungsbereich der neuen Regeln für den Personalverleih

Allgemein

Der Anwendungsbereich von ArGV2 ist jedoch begrenzt:

  • Betriebe
    • Die Sonderbestimmungen von ArGV2 gelten für Betriebe,
      • welche dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen und
      • beinhalten u.a.
        • Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit,
        • klare Regeln zum Bereitschaftsdienst sowie
        • zur Ruhezeit.
    • Die Arbeitszeiten und Einsätze müssen
      • dokumentiert und
      • von allen Beteiligten visiert werden.
  • Arbeits- und Ruhezeiten
    • Die neuen Sonderbestimmungen regeln
      • die Arbeits- und Ruhezeiten.
  • Keine 24-Stunden-Betreuung für eine Einzelperson
    • Die Sonderbestimmungen stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann.

Personalverleih-Agenturen

Personalverleihagenturen unterliegen nun den neuen Regeln für Live-ins im ArGV2,

  • dem Arbeitsvermittlungsgesetz;
  • dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dessen Verordnung (AVG und AVV):
  • bei der Vertragsgestaltung;
  • dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP);
  • dem Arbeitsgesetz (ArG),

Die Arbeitsverhältnisse der im Personalverleih angestellten «Live-ins» sind künftig

  • sehr klar reguliert und
  • streng kontrolliert.

Inkraftsetzung

Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz tritt in Kraft am:

  • 01.12.2025.

Beilagen

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz( ArGV 2)

Quelle: admin.ch

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung(Art. 17a – 17e ArGV 2) | Erläuterungen

Quelle: admin.ch

Anmerkung der Redaktion

Die

Uneinheitliche rechtliche Situation für Direktanstellungen

wird in der Praxis Anwendungsprobleme ergeben:

Keine Anwendung bei Direktanstellung von sog. Live-ins»

Werden weiterhin betreuende Personen in Direktanstellung oder Angehörige beschäftigt, ergibt sich gegenüber Personalverleihen folgende Situation:

  • Direktanstellungen + Angehörige
    • Anders ist es regulatorisch bei Live-ins mit Direktanstellung bei der zu betreuenden Person bzw. deren Angehörigen.
  • Anwendung des Normalarbeitsvertrag (NAV)
    • Auf dieser «Direktanstellungs-Unterscheidung»
      • gelangen bei «live-ins» zur Anwendung
        • der Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft Bund;
        • die entsprechenden kantonalen Normalarbeitsverträge.
  • Problematische Unterscheidung in Anstellungen im Personalverleih und Direktanstellungen
    • Diese Uneinheitlichkeit zwischen
      • im Personalverleih angestellten Live-ins und
      • in Privathaushalten direktangestellten «Live-ins»
    • hätte vermieden werden sollen.
    • PS:
      • Die Vorgaben in der «ArGV2» für alle Live-in-Arbeitsverhältnisse hätte auch für Direktanstellungen angewendet werden sollen.

Resultat:

Bei «Live-in»-Anstellungsbedingungen mittels Direktanstellung im Privathaushalt wird es weiterhin

  • je nach arbeitgebenden Person und angestellter Pflegeperson individuell-konkrete Anstellungsbedingungen geben.

Einschätzung

Die neue Ordnung von ArGV2 bedeutet:

  • Neue Betreuungsmodelle;
  • mehr Personal (Schichtbetrieb);
  • höhere Kosten.

Ferner wird die Differenzierung und Komplexität der anwendbaren Normen sich zu orientieren, für Laien schwierig sein.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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