Summary
Für Personen, welche
- als Betreuende in Privathaushalten arbeiten und
- dabei im Rahmen eines Personalverleihs tätig sind,
gelten
- ab 01.12.2025 neue Regeln in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.
Ausgangslage
Das Schweizerische Bundesgericht entschied in BGer ,
- dass Angestellte von Verleihagenturen in der sog. «24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten» (auch: «Live-in-Betreuende»)
- dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.
Für die sog. «Live-in-Betreuenden» gibt es daher neue Sonderregeln, die der Bundesrat
- am 29.10.2025 beschlossen hat und
- auf den 01.12.2025 in Kraft setzt.
Sachverhalt
Die sog. «Live-in-Betreuenden» sind Personen,
- welche im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und
- dort ihre Betreuungsdienste erbringen,
- oft über einen längeren Zeitraum hinweg.
Die «Live-in-Betreuenden» erbringen oft einfache Hilfsleistungen, die keine spezielle Ausbildung erfordern. Es gibt dabei als Leistungserbringende mit medizinischen oder Fürsorge-Ausbildungen.
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)
Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2)
- regelt
- das Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt;
- führt ein
- ab 01.12.2025 Sonderbestimmungen für Live-in-Betreuende.
Anwendungsbereich der neuen Regeln für den Personalverleih
Allgemein
Der Anwendungsbereich von ArGV2 ist jedoch begrenzt:
- Betriebe
- Die Sonderbestimmungen von ArGV2 gelten für Betriebe,
- welche dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen und
- beinhalten u.a.
- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit,
- klare Regeln zum Bereitschaftsdienst sowie
- zur Ruhezeit.
- Die Arbeitszeiten und Einsätze müssen
- dokumentiert und
- von allen Beteiligten visiert werden.
- Die Sonderbestimmungen von ArGV2 gelten für Betriebe,
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Die neuen Sonderbestimmungen regeln
- die Arbeits- und Ruhezeiten.
- Die neuen Sonderbestimmungen regeln
- Keine 24-Stunden-Betreuung für eine Einzelperson
- Die Sonderbestimmungen stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann.
Personalverleih-Agenturen
Personalverleihagenturen unterliegen nun den neuen Regeln für Live-ins im ArGV2,
- dem Arbeitsvermittlungsgesetz;
- dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dessen Verordnung (AVG und AVV):
- bei der Vertragsgestaltung;
- dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP);
- dem Arbeitsgesetz (ArG),
- seit BGE 148 II 203.
Die Arbeitsverhältnisse der im Personalverleih angestellten «Live-ins» sind künftig
- sehr klar reguliert und
- streng kontrolliert.
Inkraftsetzung
Die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz tritt in Kraft am:
- 01.12.2025.
Beilagen
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz( ArGV 2)
Quelle: admin.ch
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung(Art. 17a – 17e ArGV 2) | Erläuterungen
Quelle: admin.ch
Anmerkung der Redaktion
Die
Uneinheitliche rechtliche Situation für Direktanstellungen
wird in der Praxis Anwendungsprobleme ergeben:
Keine Anwendung bei Direktanstellung von sog. Live-ins»
Werden weiterhin betreuende Personen in Direktanstellung oder Angehörige beschäftigt, ergibt sich gegenüber Personalverleihen folgende Situation:
- Direktanstellungen + Angehörige
- Anders ist es regulatorisch bei Live-ins mit Direktanstellung bei der zu betreuenden Person bzw. deren Angehörigen.
- Anwendung des Normalarbeitsvertrag (NAV)
- Auf dieser «Direktanstellungs-Unterscheidung»
- gelangen bei «live-ins» zur Anwendung
- der Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft Bund;
- die entsprechenden kantonalen Normalarbeitsverträge.
- gelangen bei «live-ins» zur Anwendung
- Auf dieser «Direktanstellungs-Unterscheidung»
- Problematische Unterscheidung in Anstellungen im Personalverleih und Direktanstellungen
- Diese Uneinheitlichkeit zwischen
- im Personalverleih angestellten Live-ins und
- in Privathaushalten direktangestellten «Live-ins»
- hätte vermieden werden sollen.
- PS:
- Die Vorgaben in der «ArGV2» für alle Live-in-Arbeitsverhältnisse hätte auch für Direktanstellungen angewendet werden sollen.
- Diese Uneinheitlichkeit zwischen
Resultat:
Bei «Live-in»-Anstellungsbedingungen mittels Direktanstellung im Privathaushalt wird es weiterhin
- je nach arbeitgebenden Person und angestellter Pflegeperson individuell-konkrete Anstellungsbedingungen geben.
Einschätzung
Die neue Ordnung von ArGV2 bedeutet:
- Neue Betreuungsmodelle;
- mehr Personal (Schichtbetrieb);
- höhere Kosten.
Ferner wird die Differenzierung und Komplexität der anwendbaren Normen sich zu orientieren, für Laien schwierig sein.
Weiterführende Informationen
- Bericht SECO / Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung
- Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung | seco.admin.ch
- Informationen von «Careinfo»)
- Careinfo | careinfo.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam