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Sozialversicherungsrecht / Vorsorgeeinrichtungen

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1e-Vorsorge auf Freizügigkeitseinrichtung übertragen: Bundesrat für Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Vernehmlassungs-Ergebnisse

Datum:
11.12.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Vorsorge / Vorsorgerecht, Sozialversicherungsrecht
Thema:
1e-Vorsorge auf Freizügigkeitseinrichtung übertragen
Stichworte:
1e-Vorsorg, 1e-Vorsorge, 2. Säule, Freizügigkeitseinrichtung, Freizügigkeitsgesetz, Freizügigkeitskonto, Vorsorge, Vorsorgeguthaben
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Arbeitnehmer, welche in der 2. Säule in einem sog.

  • «1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko»

versichert sind,

  • sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können.

Dies gilt,

  • wenn das Guthaben andernfalls
    • in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt.

Zudem soll generell sichergestellt werden,

  • dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben,
    • obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.

Der Bundesrat (BR) hat

  • an seiner Sitzung vom 05.12.2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und
  • die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Gegenstand der 1e-Vorsorge

Arbeitgeber können Arbeitnehmer

  • mit einem Jahreslohn von über CHF 136’080
    • für den darüberliegenden Lohnanteil bei speziellen Vorsorgeeinrichtungen versichern.

Die Versicherten können im Rahmen dieser sog. 1e-Pläne

  • zwischen mehreren Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko auswählen.

Verbreitung

Im Jahr 2023 gab es

  • 30 1e-Vorsorgeeinrichtungen
  • mit etwa 46’000 Versicherten.

Dies entspricht etwa 2 % aller Vorsorgeeinrichtungen.

Austritt

Tritt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung aus (Wechsel des Arbeitgebers),

  • kann diese den effektiven Wert der Austrittsleistung mitgeben.

Einen allfälligen Verlust

  • hat die versicherte Person selbst zu tragen.

Grundsätzlich muss gemäss Gesetz

  • das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden.

Das gilt heute auch dann,

  • wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet.

In diesem Fall kann ein allfälliger Verlust aus dem 1e-Vorsorgeplan in der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Folge nur schwer wieder wettgemacht werden.

Versicherte mit 1e-Plan sollen Zeit für die Kompensation von Verlusten erhalten

In Umsetzung der Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» von Ständerat Josef Dittli schlägt der Bundesrat (BR) vor,

  • den betroffenen Versicherten die Möglichkeit zu geben,
    • das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan

vorübergehend für   z w e i   J a h r e

  • auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.

Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben

  • in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und
  • damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen.

Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird,

  • soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.

Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben,

  • obwohl sie eigentlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten.

Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht,

  • wo sie bisher versichert waren,
    • so müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen.

Veranlasst die versicherte Person die Übertragung nicht selbst,

  • muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.

Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt

Der Bundesrat (BR) hat nun

  • die Botschaft für die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen und
  • den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung verabschiedet.

Dokumente

1e-Pläne Gesetzestext Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Quelle: admin.ch

1e-Pläne Botschaft des Bundesrats

Quelle: admin.ch

1e-Pläne Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Quelle: admin.ch

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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