Summary
Arbeitnehmer, welche in der 2. Säule in einem sog.
- «1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko»
versichert sind,
- sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können.
Dies gilt,
- wenn das Guthaben andernfalls
- in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt.
Zudem soll generell sichergestellt werden,
- dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben,
- obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.
Der Bundesrat (BR) hat
- an seiner Sitzung vom 05.12.2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und
- die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Gegenstand der 1e-Vorsorge
Arbeitgeber können Arbeitnehmer
- mit einem Jahreslohn von über CHF 136’080
- für den darüberliegenden Lohnanteil bei speziellen Vorsorgeeinrichtungen versichern.
Die Versicherten können im Rahmen dieser sog. 1e-Pläne
- zwischen mehreren Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko auswählen.
Verbreitung
Im Jahr 2023 gab es
- 30 1e-Vorsorgeeinrichtungen
- mit etwa 46’000 Versicherten.
Dies entspricht etwa 2 % aller Vorsorgeeinrichtungen.
Austritt
Tritt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung aus (Wechsel des Arbeitgebers),
- kann diese den effektiven Wert der Austrittsleistung mitgeben.
Einen allfälligen Verlust
- hat die versicherte Person selbst zu tragen.
Grundsätzlich muss gemäss Gesetz
- das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden.
Das gilt heute auch dann,
- wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet.
In diesem Fall kann ein allfälliger Verlust aus dem 1e-Vorsorgeplan in der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Folge nur schwer wieder wettgemacht werden.
Versicherte mit 1e-Plan sollen Zeit für die Kompensation von Verlusten erhalten
In Umsetzung der Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» von Ständerat Josef Dittli schlägt der Bundesrat (BR) vor,
- den betroffenen Versicherten die Möglichkeit zu geben,
- das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan
vorübergehend für z w e i J a h r e
- auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben
- in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und
- damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen.
Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird,
- soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.
Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben,
- obwohl sie eigentlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten.
Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht,
- wo sie bisher versichert waren,
- so müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen.
Veranlasst die versicherte Person die Übertragung nicht selbst,
- muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.
Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt
Der Bundesrat (BR) hat nun
- die Botschaft für die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen und
- den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung verabschiedet.
Dokumente
1e-Pläne Gesetzestext Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
Quelle: admin.ch
1e-Pläne Botschaft des Bundesrats
Quelle: admin.ch
1e-Pläne Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Quelle: admin.ch
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Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam