Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs
- sind in Art.36 MedBG abschliessend aufgezählt.
Eine kantonale Bestimmung,
- welche eine maximale Altersgrenze für die Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung festlegt,
- ist mit Art. 36 MedBG nicht vereinbar.
Es gibt Kantone,
- welche das Alter für die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe befristen,
- insbesondere um die ErfüIlung der Bewilligungsvoraussetzungen regelmässig überprüfen zu können.
Bei einer befristeten Bewilligung muss es für deren Inhaberin oder Inhaber jedoch möglich sein,
- die Erneuerung zu verlangen, und,
- wenn die Voraussetzungen von Art. 36 MedBG erfüllt sind,
- sich eine solche erteilen zu lassen.
BGer 2C_486/2024 vom 14.04.2025
Art. 49 BV Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Art. 36 MedBG Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
- ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
- vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2 Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.
3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
- in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
- ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
4 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
Weiterführende Informationen
Medizinberufegesetz (MedBG)
Medizinalberuferegister (MedReg)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam