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Erwachsenenschutz

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Erwachsenenschutzrecht: Bundesrat will dieses punktuell anpassen

Vernehmlassungsvorlage

Datum:
11.12.2025
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Thema:
Erwachsenenschutzrecht
Stichworte:
Bundesrat, Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht, Familiensolidarität, Meldepflichten, Melderecht, Punktuelle Anpassung, Selbstbestimmung, umfassende Beistandschaft, Vernehmlassungsvorlage
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat (BR) möchte im Erwachsenenschutzrecht weiter stärken

  • Selbstbestimmung;
  • Familiensolidarität.

Er schlägt hiezu punktuelle Änderungen vor im

  • Zivilgesetzbuch (ZGB).

An seiner Sitzung vom 05.12.2025 hat er zuhanden des Parlaments verabschiedet, die

  • entsprechende Botschaft.

Er hat ferner das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt,

  • bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Abschaffung der umfassenden Beistandschaft auszuarbeiten.

Damit soll der nächste Schritt zu weiteren Reformen im Kindes- und Erwachsenenschutz ausgelöst werden.

Ausgangslage

Die 2013 in Kraft getretene Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts hat sich nach anfänglicher Kritik eingespielt und bewährt.

Der Bundesrat (BR) sieht indessen

  • in einzelnen Punkten weiteren Verbesserungsbedarf.

Er schlägt hiezu punktuelle Änderungen vor.

Mit

  • den Erkenntnissen der bisherigen Praxis und
  • den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen

möchte der Bundesrat (BR) das Vorhaben auf folgenden Grundlagen umsetzen:

  • Positive Stellungnahmen in der Vernehmlassung
  • Eckwerte vom 07.06.2024 für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)
  • Verabschiedung der Botschaft zu des Parlaments an seiner Sitzung vom 05.12.2025.

Mehr Selbstbestimmung und verstärkte Familiensolidarität

Das Selbstbestimmungsrecht der Personen soll gestärkt werden.

Neu:

  • Eine gesamtschweizerische Amtsstelle für die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen
    • Vorsorgeauftrag sollen inskünftig in der ganzen Schweiz bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können.
  • Vorheriges persönliches Beistandsbestimmungsrecht
    • Jede Person soll bereits im Vorfeld selbst bestimmen können, wen sie als Beiständin oder Beistand einsetzen möchte.
  • Berücksichtigung der Wünsche bei Urteilsunfähigkeit
    • Wird jemand urteilsunfähig, so sind dessen Wünsche möglichst zu berücksichtigen.
  • Künftig Vertretungsrecht auch für faktische Lebenspartner
    • Zur «Stärkung der Familiensolidarität» sollen künftig auch faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Recht erhalten, ihre urteilsunfähigen Partnerinnen und Partner zu vertreten.
  • Prüfungspflicht der KESB für den Beistands-Einsatz Nahestehender
    • Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) soll prüfen müssen,
      • ob nahestehende Personen als Beiständin oder Beistand eingesetzt werden können.
  • Miteinbezug nahestehender Personen in Verfahren + Beistands-Tätigkeit
    • Auch wenn sie diese Aufgabe nicht übernehmen, sollen nahestehende Personen einbezogen werden:
      • ins Verfahren;
      • in die Tätigkeit der Beistandspersonen

Der Bundesrat (BR) ist überzeugt, dass die Mitwirkung nahestehender Personen für den Erfolg von Schutzmassnahmen wichtig sein kann.

Melderechte und Meldepflichten werden angepasst

Weiter schlägt der Bundesrat (BR) folgendes vor:

  • Anpassung der Regelung der Meldung bei Gefährdung erwachsener Personen.

Neu:

Die Vorschläge:

  • Entbindung von Berufsgeheimnissen
    • Personen mit Berufsgeheimnis (Ärzte, Notare usw.) sollen eine Meldung machen können,
      • ohne vorher davon entbunden werden zu müssen.
  • Ausweitung der Meldepflicht
    • Die Meldepflicht soll neu auf Personen ausgeweitet werden,
      • die zwar keine amtliche Tätigkeit ausüben,
        • jedoch beruflich regelmässig Kontakt mit hilfsbedürftigen Personen haben;
    • Beispiel:
      • Mitarbeiter von privaten Unterstützungsorganisationen
  • Übersicht durch schweizweite (Bundes-)Statistik
    • In Zukunft soll eine schweizweite Statistik des Bundes zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen eine bessere Übersicht über die Materie verschaffen.

Separate Vorlage zur Abschaffung der «umfassenden Beistandschaft»

Der Bundesrat (BR) will zudem abschaffen:

  • die umfassende Beistandschaft.

Er erachtet nicht mehr als zeitgemäss:

  • einer Person die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen zu entziehen.

Die Gründe hiezu bilden:

  • Sicherstellung des Schutzes einer betroffenen Person mit anderen, weniger weitgehenden Massnahmen;
  • Anordnung einer umfassenden Beistandschaft erfolgt in vielen Kantonen nur noch in Ausnahmefällen;

Das EJPD soll bis Ende 2026 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.

Weitere Handlungsfelder im Kindes- und Erwachsenenschutz

Zusätzlich zu den hievor genannten Vorschlägen will der Bundesrat (BR) das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konsequent weiter verbessern. 2026 sollen voraussichtlich die Berichte zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorliegen:

  • Fürsorgerische Unterbringung von Erwachsenen (FU)
  • Regeln über die ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme.

Im Rahmen der mehrteiligen Reform des Kindes- und Erwachsenenschutzes sollen die folgenden 4 Grundprinzipien gestärkt werden:

  • Selbstbestimmung
  • Subsidiarität
  • Solidarität
  • Partizipation.

Dokumente

Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz)

Quelle: admin.ch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz). Entwurf

PDF185.32 kB5. Dezember 2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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