Summary
Der Bundesrat (BR) möchte im Erwachsenenschutzrecht weiter stärken
- Selbstbestimmung;
- Familiensolidarität.
Er schlägt hiezu punktuelle Änderungen vor im
- Zivilgesetzbuch (ZGB).
An seiner Sitzung vom 05.12.2025 hat er zuhanden des Parlaments verabschiedet, die
- entsprechende Botschaft.
Er hat ferner das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt,
- bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Abschaffung der umfassenden Beistandschaft auszuarbeiten.
Damit soll der nächste Schritt zu weiteren Reformen im Kindes- und Erwachsenenschutz ausgelöst werden.
Ausgangslage
Die 2013 in Kraft getretene Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts hat sich nach anfänglicher Kritik eingespielt und bewährt.
Der Bundesrat (BR) sieht indessen
- in einzelnen Punkten weiteren Verbesserungsbedarf.
Er schlägt hiezu punktuelle Änderungen vor.
Mit
- den Erkenntnissen der bisherigen Praxis und
- den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen
möchte der Bundesrat (BR) das Vorhaben auf folgenden Grundlagen umsetzen:
- Positive Stellungnahmen in der Vernehmlassung
- Eckwerte vom 07.06.2024 für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)
- Verabschiedung der Botschaft zu des Parlaments an seiner Sitzung vom 05.12.2025.
Mehr Selbstbestimmung und verstärkte Familiensolidarität
Das Selbstbestimmungsrecht der Personen soll gestärkt werden.
Neu:
- Eine gesamtschweizerische Amtsstelle für die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen
- Vorsorgeauftrag sollen inskünftig in der ganzen Schweiz bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können.
- Vorheriges persönliches Beistandsbestimmungsrecht
- Jede Person soll bereits im Vorfeld selbst bestimmen können, wen sie als Beiständin oder Beistand einsetzen möchte.
- Berücksichtigung der Wünsche bei Urteilsunfähigkeit
- Wird jemand urteilsunfähig, so sind dessen Wünsche möglichst zu berücksichtigen.
- Künftig Vertretungsrecht auch für faktische Lebenspartner
- Zur «Stärkung der Familiensolidarität» sollen künftig auch faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Recht erhalten, ihre urteilsunfähigen Partnerinnen und Partner zu vertreten.
- Prüfungspflicht der KESB für den Beistands-Einsatz Nahestehender
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) soll prüfen müssen,
- ob nahestehende Personen als Beiständin oder Beistand eingesetzt werden können.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) soll prüfen müssen,
- Miteinbezug nahestehender Personen in Verfahren + Beistands-Tätigkeit
- Auch wenn sie diese Aufgabe nicht übernehmen, sollen nahestehende Personen einbezogen werden:
- ins Verfahren;
- in die Tätigkeit der Beistandspersonen
- Auch wenn sie diese Aufgabe nicht übernehmen, sollen nahestehende Personen einbezogen werden:
Der Bundesrat (BR) ist überzeugt, dass die Mitwirkung nahestehender Personen für den Erfolg von Schutzmassnahmen wichtig sein kann.
Melderechte und Meldepflichten werden angepasst
Weiter schlägt der Bundesrat (BR) folgendes vor:
- Anpassung der Regelung der Meldung bei Gefährdung erwachsener Personen.
Neu:
Die Vorschläge:
- Entbindung von Berufsgeheimnissen
- Personen mit Berufsgeheimnis (Ärzte, Notare usw.) sollen eine Meldung machen können,
- ohne vorher davon entbunden werden zu müssen.
- Personen mit Berufsgeheimnis (Ärzte, Notare usw.) sollen eine Meldung machen können,
- Ausweitung der Meldepflicht
- Die Meldepflicht soll neu auf Personen ausgeweitet werden,
- die zwar keine amtliche Tätigkeit ausüben,
- jedoch beruflich regelmässig Kontakt mit hilfsbedürftigen Personen haben;
- die zwar keine amtliche Tätigkeit ausüben,
- Beispiel:
- Mitarbeiter von privaten Unterstützungsorganisationen
- Die Meldepflicht soll neu auf Personen ausgeweitet werden,
- Übersicht durch schweizweite (Bundes-)Statistik
- In Zukunft soll eine schweizweite Statistik des Bundes zu den Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen eine bessere Übersicht über die Materie verschaffen.
Separate Vorlage zur Abschaffung der «umfassenden Beistandschaft»
Der Bundesrat (BR) will zudem abschaffen:
- die umfassende Beistandschaft.
Er erachtet nicht mehr als zeitgemäss:
- einer Person die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen zu entziehen.
Die Gründe hiezu bilden:
- Sicherstellung des Schutzes einer betroffenen Person mit anderen, weniger weitgehenden Massnahmen;
- Anordnung einer umfassenden Beistandschaft erfolgt in vielen Kantonen nur noch in Ausnahmefällen;
Das EJPD soll bis Ende 2026 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.
Weitere Handlungsfelder im Kindes- und Erwachsenenschutz
Zusätzlich zu den hievor genannten Vorschlägen will der Bundesrat (BR) das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konsequent weiter verbessern. 2026 sollen voraussichtlich die Berichte zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorliegen:
- Fürsorgerische Unterbringung von Erwachsenen (FU)
- Regeln über die ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme.
Im Rahmen der mehrteiligen Reform des Kindes- und Erwachsenenschutzes sollen die folgenden 4 Grundprinzipien gestärkt werden:
- Selbstbestimmung
- Subsidiarität
- Solidarität
- Partizipation.
Dokumente
Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz)
Quelle: admin.ch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz). Entwurf
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam