Summary
Mit ihrer Motion «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» will Petra Gössi die Regeln des Schweizerischen Urheberrechts zum Thema der «Künstlichen lntelligenz» optimieren.
Zur Motion Petra (24.4596)
Petra Gössi will mit ihrer beim Bundesrat eingereichten Motion die Voraussetzungen für einen besseren Schutz schaffen, nämlich für:
- journalistische Inhalte;
- originäre Kreativleistungen;
- urheberrechtlich geschützte Werke bei der Nutzung durch Kl-Anbieter;
- etc.
Vgl. hiezu den nachfolgenden Absatz «Mit der Motion 24.4596 eingereichter Text»
24.4596 Motion
Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch

FDP-Liberale Fraktion
FDP.Die Liberalen
Einreichungsdatum: 20.12.2024
Eingereicht im: Ständerat
Stand der Beratungen: Überwiesen an den Bundesrat
Mit der Motion 24.4596 eingereichter Text
«Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren. Hierfür soll im Urheberrechtsgesetz (URG) folgendes klargestellt werden:
- Die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber ist notwendig, wenn journalistische Inhalte und weitere originäre Kreativleistungen in irgendeiner Weise für Angebote generativer KI ausgelesen, verarbeitet und wieder angeboten werden – als Verwendungsrechte unter Art. 10 Abs. 2 URG oder der Generalklausel in Abs. 1.
- In den Schrankenbestimmungen (in Art. 19 Abs. 3, ggf. Art. 24a, 24d und 28 URG) ist klarzustellen, dass sich solche öffentlichen Dienste und Angebote nicht auf Ausnahmen oder Schranken des Urheberrechts berufen können.
- Das schweizerische Recht ist anwendbar und die Gerichte in der Schweiz sind zuständig, wenn Inhalte in solcher Weise in der Schweiz angeboten werden.»
Motionsakzeptanz?
Die «Motion Gössi» verfolgt das Ziel, die journalistischen Inhalte und anderen urheberrechtlich geschützten Werke bei der Nutzung durch «Kl-Anbieter» besser zu schützen.
Es entstand dabei die Befürchtung, dass die Motionsforderungen den Wirtschafts- und Innovationsstandort Schweiz schwächen könnten.
Im Parlament wurde daher eine Abschwächung des Wortlauts beantragt.
Der Schutz der Urheberrechte bei der Nutzung durch Kl-Anbieter soll so ausgestaltet werden,
- dass der Innovationsstandort Schweiz nicht beeinträchtigt wird.
Klärungsbedarf
Medienschaffende und Wirtschaftsvertreter haben unzählige offene Punkte, die es im Rahmen der Vorlage zu klären und zu entscheiden gilt.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wurden die nachgenannten Aspekte in Frage gestellt bzw. für bereinigungsbedürftig empfunden:
- Training von KI-Systemen (maschinelles Lernen mit Daten)
- Urheberrechtliche Relevanz?
- Urheberrechtlicher Schutz der KI-Ergebnisse, welche ein KI-System auf User-Anweisung hin generiert?
- Vergütung
- Soll eine Werk-Verwendung durch ein Kl-System
- den Urheber zu einer Vergütung berechtigen?
- wie soll eine Vergütungspflicht umgesetzt werden?
- Wer beurteilt die Erlaubnis einer Werk-Verwendung?
- Wie soll eine Werkverwendung tarifiert werden?
- Soll eine kollektive Lösung, – wie bei den sonstigen Urheberrechten – , zB mit einer Verwertungsgesellschaft wie «ProLitteris», angestrebt werden?
- Tarifierung?
- Inkassorecht einer Verwertungsgesellschaft?
- Soll eine Werk-Verwendung durch ein Kl-System
- Möglichkeit für Urheber, ihre Werke von KI auszuschliessen?
- Sollen Urheber die Möglichkeit erhalten, ihre Werke von der Nutzung durch KI auszuschliessen?
- Umsetzbarkeit einer Ausschlussregelung in der Praxis?
- Vorgehensweise, wenn ein KI-System Werke trotzdessen unerlaubt verwendet?
Fazit
Die Mitglieder des Stände- und Nationalrates haben daher im Rahmen der Urheberrechtsregulierung und der Nutzung von KI die notwendigen und zielführenden Analysen und Entscheide zu treffen.
Weiterführende Informationen
- Zur Motion Petra Gössi
- 12/12025 Urheberrechte und Kl in der Schweiz: Was gilt es bei der Regulierung zu berücksichtigen?
- Urheberrechte
- KI / Künstliche Intelligenz im Recht
- Abkommen zu künstlicher Intelligenz
- Thesen zu künstlicher Intelligenz
- ChaptGPT + Urheberrecht: Wem gehört der Output?
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: eigene Darstellung mit AI generiert