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Betreibung / Gesellschaftsrecht

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Bürogemeinschaft: Ersatzzustellung am Rechtsdomizil

OR 65 Abs. 2; HRegV 117 Abs. 2

Datum:
06.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Gesellschaftsrecht / Gesellschaften
Thema:
Bürogemeinschaft
Stichworte:
Bürogemeinschaft, Ersatzzustellung, Rechtsdomizil
Erlass:
OR 65 Abs. 2; HRegV 117 Abs. 2
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, Urteil vom 20.06.2023, BA 2023 18
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist die Aufgabe der Gesellschaft,

  • an ihrem Rechtsdomizil für Behörden physisch erreichbar sein.

Dies gilt auch an Tagen,

  • an welchen
    • aufgrund von Ferien und / oder Homeoffice
      • niemand in der Geschäftslokalität anwesend ist.

Bei einer Bürogemeinschaft kann

  • eine Ersatzzustellung
    • an eine Büroangestellte der Gemeinschaft erfolgen.

Urteilsspruch

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an:
    • Beschwerdeführerin
    • Betreibungsamt Zug
    • Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug
2. Abteilung
Urteil vom 20.06.2023
BA 2023 18

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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