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Familienrecht / Kindsrecht

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Kinder ins Ausland verbracht: Schuldspruch gegen Mutter wegen Entführung aufgehoben

Datum:
05.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Familienrecht, Kindsrecht
Thema:
Kinder ins Ausland verbracht
Stichworte:
Ausland, Entführung, Kinder, Kindsentführungen, Mutter, Schuldspruch, Wegzug eines Elternteils
Entscheid:
BGer 6B_1141/2023 vom 12.11.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Ein obhutsberechtigter Elternteil macht sich nicht wegen Entführung strafbar,

  • wenn er mit seinem Kind,
    • das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, eigenmächtig ins Ausland zieht.

Eine Ausnahme gilt dann,

  • wenn dadurch die Interessen des Kindes massiv beeinträchtigt werden.

Das Bundesgericht hält auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge an seiner früheren Rechtsprechung fest.

Es hebt daher den Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter auf.

Für die rechtskräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen wird die Vorinstanz die Strafe neu festsetzen müssen.

Sachverhalt

Eine Mutter aus dem Kanton Bern zog 2018 mit ihren drei Kindern von der Schweiz nach Tunesien, wo sie eineinhalb Jahre lebten.

Dies erfolgte

  • ohne das Einverständnis des Vaters der Kinder,
    • von dem die Kindsmutter getrennt lebt und
    • mit dem sie die elterliche Sorge für die Kinder teilt.

Prozess-History

  • Das Obergericht des Kantons Bern
    • sprach die Frau 2023 wegen Entführung schuldig;
    • stellte die Rechtskraft ihrer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen fest;
    • verurteilte die Frau insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
  • Das Bundesgericht
    • hiess nun die Beschwerde der Frau gut und
    • sprach sie vom Vorwurf der Entführung frei.

Erwägungen des Bundesgerichts

Grundsatz

Laut Rechtsprechung kann ein obhutsberechtigter Elternteil in Bezug auf das unter seiner Obhut stehende Kind

  • grundsätzlich keine Entführung begehen.

Ausnahme

Eine Ausnahme gilt dann,

  • wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort
    • massiv in seine Interessen und
    • damit auch in sein Freiheitsrecht eingreift;

Voraussetzung dafür ist,

  • dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen.

Bundesgerichtlicher Schluss

Das Bundesgericht kommt im aktuellen Verfahren zum Schluss,

  • dass diese Rechtsprechung auch unter der Neuregelung der elterlichen Sorge gilt,
    • die im Juli 2014 in Kraft getreten ist.

Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge

Gemäss den revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel.

Eine Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes bedarf

  • der Zustimmung des anderen Elternteils oder
  • der Entscheidung des Gerichts oder
  • der Kindesschutzbehörde (KESB),
    • falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder
    • falls der Umzug
      • erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und
      • den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

Allein mit einem Verstoss gegen dieses Zustimmungserfordernis

  • lässt sich eine Entführung nicht begründen.

Es ist auch nicht am Strafrichter,

  • darüber zu befinden,
    • ob die Bewilligung für einen Wegzug rein hypothetisch zu erteilen gewesen wäre.

Verbringung der Kinder an neuen Ort als massiver Interesseneingriff?

Vorbehalten bleibt wie bisher der Fall, in welchem die Verbringung des Kindes an den neuen Ort massiv in seine Interessen eingreift.

Im konkreten Fall traf dies jedoch nicht zu.

  • Die Kinder waren in der alleinigen Obhut der Mutter als Hauptbezugsperson;
  • dem Vater stand nur ein Besuchsrecht zu;
  • Wohlsein der Kinder in Tunesien / gute Sorge der Mutter;
  • es bestand keine (massive) Verletzung der Kindesinteressen.

Anmerkung

Das Bundesgericht merkte an,

  • dass die Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen rechtskräftig sei und,
  • dass das Berner Obergericht dafür die Strafe neu festsetzen müsse.

Bundesgerichtsentscheid

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2023 teilweise aufgehoben. A.A.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Entführung zum Nachteil ihrer Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________ freigesprochen und die Sache im Übrigen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Remo Gilomen und Rechtsanwältin Anette Hegg für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und E.A.________ schriftlich mitgeteilt.

BGer 6B_1141/2023 vom 12.11.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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