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Rechtshilfevertrag in Strafsachen Schweiz – Singapur: Bilateraler Vertrag unterzeichnet

Inkrafttreten: noch ungewiss

Datum:
22.01.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren, Rechtshilfe (international)
Thema:
Rechtshilfevertrag in Strafsachen Schweiz – Singapur
Stichworte:
Finanzsektor, Geldwäscherei, internationale Kriminalität, Rechtshilfe, Rechtshilfevertrag, Singapur
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Die Schweiz und Singapur beabsichtigen ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität stärken.

BR Beat Jans und der singapurische Justizminister Edwin Tong haben am 21.01.2026 in Bern unterzeichnet:

  • einen bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen.

Die singapurische Regierung hatte

  • den Vertrag zuvor, d.h. Ende 2025, genehmigt.

Der Bundesrat (BR) hatte den Vertrag

  • bereits am 13.12.2024 genehmigt und
  • die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt.

Einzelheiten

Die Schweiz und Singapur arbeiten bei der Straftaten-Aufdeckung und -Verfolgung bereits heute zusammen. Dabei haben sie sich auf das jeweilige nationale Recht zu stützen.

Der neue bilaterale Vertrag, welcher BR Beat Jans und der singapurische Justizminister Edwin Tong am 21.01.2026 in Bern unterzeichnet haben, soll dafür eine umfassende völkerrechtliche Grundlage schaffen.

Wichtiger Schritt im Kampf gegen Geldwäscherei

Die Schweiz und Singapur sind wichtige Finanzplätze.

Für den Kampf gegen die internationale Kriminalität im Finanzsektor ist eine

  • gute Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe.

Die länderübergreifende Verfolgung und Bestrafung von Betrugs- und Geldwäschereidelikten wird durch eine Zusammenarbeit erleichtert.

Der neue Staatsvertrag vereinfacht die länderübergreifende Zusammenarbeit:

  • Verringerung der formale Erfordernisse;
  • Klärung der Abläufe.

So wird Singapur künftig beispielsweise auch dann Vermögenswerte vorläufig sperren,

  • wenn noch kein Gerichtsurteil vorliegt,
  • aber eine schweizerische Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren darum ersucht.

Vorrang des nationalen Rechts und Menschenrechte

Besondere Aufmerksamkeit wurde bei der Aushandlung des Vertrags dem Thema Menschenrechte gewidmet:

  • Verweigerung der Zusammenarbeit, wenn das Strafverfahren die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht erfüllt.
  • Die Schweiz unterstützt ein Strafverfahren nur, wenn die Todesstrafe oder Körperstrafen ausgeschlossen werden können.
  • Zusammenarbeit der beiden Staaten nur unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts.
    • Dies gilt insbesondere auch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten.

Inkrafttretens-Voraussetzungen

Der Rechtshilfevertrag tritt in Kraft, sobald in beiden Staaten die nach dem jeweiligen Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erfordernis in der Schweiz
    • Genehmigung durch das Parlament
  • Keine Ergreifung des fakultativen Referendums
    • Der Staatsvertrag ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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