Die einjährige relative Frist kann nicht zu laufen beginnen,
- solange das zuständige Organ nicht nur vom Tod des Bezügers der Ergänzungsleistungen,
- sondern auch von den wesentlichen Sachverhaltselementen,
- die den Rückforderungsanspruch nach Art. 16a ELG begründen,
- sondern auch von den wesentlichen Sachverhaltselementen,
- Kenntnis erhalten hat.
BGer 8C_593/2024 vom 28.03.2025
Art. 16b ELG Pauschale für Heizkosten
1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
Art. 16a ELG Höhe der Rückerstattung
1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.
Art. 27a ELV Bewertung des Nachlasses
1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.
2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht.
3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Weiterführende Informationen
Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen / Vermögensermittlung per Todestag
Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen durch die Erben
Rückerstattungspflicht und Verjährung
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
(Gültig ab 1. April 2011 Stand: 1. Januar 2025)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) | koordination.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam