Sachverhalt
«A.A.________ tätigte am 24. Oktober 2017 zum Erwerb von Wohneigentum einen Vorbezug aus beruflicher Vorsorge von Fr. 950’000.-.
Am 27. Dezember 2017 verfügte das kantonale Steueramt Zürich die Besteuerung des Vorbezugs als Kapitalleistung zum Satz von Fr. 95’000.- getrennt vom übrigen Einkommen nach § 37 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1).
Gestützt darauf erliess die Gemeinde U.________/ZH am 11. Januar 2018 die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 in Bezug auf diese Kapitalleistung über Fr. 93’755.30.»
(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).
Prozess-History
«B.
Am 24. Dezember 2020 nahm A.A.________ eine Teilrückzahlung der Kapitalleistung an die Vorsorgeeinrichtung in Höhe von Fr. 250’000.- vor. Daraufhin erliess die Gemeinde U.________/ZH am 4. Februar 2021 eine neue Schlussrechnung, mit der sie eine Kapitalleistung von Fr. 700’000.- zum Satz von Fr. 95’000.- getrennt vom übrigen Einkommen in Rechnung stellte. Vom daraus resultierenden Steuerbetrag von Fr. 69’082.85 brachte sie den bezahlten Betrag von Fr. 93’755.30 in Abzug, was zu einem Guthaben von Fr. 24’672.45 führte. Daran hielt die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 19. März 2021 fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das kantonale Steueramt Zürich am 16. März 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. März 2024 ab.»
(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).
«C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2024 beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 sei die Kapitalleistung von Fr. 700’000.- zum Satz von Fr. 70’000.- zu besteuern, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 56’574.20 und zu einem Guthaben von Fr. 37’181.10 führe.
Das kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde äussert sich nicht.»
(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).
Erwägungen des Bundesgerichts
Im konkreten Fall ging es um die
- steuerliche Behandlung des Vorbezugs von Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Wohneigentumsförderung (vgl. Erw. 3).
Art. 83a Abs. 2 BVG schreibt für die kantonalen Steuern vor,
- dass bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs die bezahlten Steuem zurückerstattet werden.
Demgegenüber regelt das Bundesrecht nicht,
- wie die Steuerrückerstattung zu berechnen ist.
Den Kantonen verbleibt insoweit
- ein Regelungsspielraum (vgl. Erw. 4).
Die Praxis des Kantons Zürich,
- wonach die bezahlten Steuern proportional zum wieder einbezahlten Betrag zurückerstattet werden,
- verstösst nicht gegen
- das Rechtsgleichheitsgebot,
- den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
- das Willkürverbot und
- den Grundsatz von Treu und Glauben
- verstösst nicht gegen
- Vgl. Erw. 5.
Bundesgerichtsentscheid
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
BGer 9C_344/2024 vom 19.03.2025
Art. 8 BV Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 127 BV Grundsätze der Besteuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 83a BVG Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
1 Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
2 Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.
3 Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
4 Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.
5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
3. Abschnitt: Steuerberechnung
Art. 11 StHG
1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.
2 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
4 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss. Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 37 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Weiterführende Informationen
Erwerb von Wohneigentum einen Vorbezug aus beruflicher Vorsorge
- WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht trotz späterer Vermietung
- Veräusserungsbeschränkung bei BVG-Vorbezug
Besteuerung des Vorbezugs als Kapitalleistung
Wiedereinzahlung des Vorbezugs
- —
Veräusserungsbeschränkung bei BVG-Vorbezug
Quelle
LawMedia Redaktionsteam