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Wohneigentumsförderung: Vorbezug aus beruflicher Vorsorge + Berechnung der Steuerrückerstattung bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs

BV 8 Abs. 1; BV 9; BV 127 Abs. 2; BVG 83a Abs. 2; StHG 11 Abs. 3

Datum:
26.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
Wohneigentumsförderung
Stichworte:
berufliche Vorsorge, Steuerrückerstattung, Vorbezug, Wiedereinzahlung, Wohneigentum, Wohneigentumsförderung
Erlass:
BV 8 Abs. 1; BV 9; BV 127 Abs. 2; BVG 83a Abs. 2; StHG 11 Abs. 3
Entscheid:
BGer 9C_344/2024 vom 19.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

«A.A.________ tätigte am 24. Oktober 2017 zum Erwerb von Wohneigentum einen Vorbezug aus beruflicher Vorsorge von Fr. 950’000.-.

Am 27. Dezember 2017 verfügte das kantonale Steueramt Zürich die Besteuerung des Vorbezugs als Kapitalleistung zum Satz von Fr. 95’000.- getrennt vom übrigen Einkommen nach § 37 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1).

Gestützt darauf erliess die Gemeinde U.________/ZH am 11. Januar 2018 die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 in Bezug auf diese Kapitalleistung über Fr. 93’755.30.»

(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).

Prozess-History

«B.  

Am 24. Dezember 2020 nahm A.A.________ eine Teilrückzahlung der Kapitalleistung an die Vorsorgeeinrichtung in Höhe von Fr. 250’000.- vor. Daraufhin erliess die Gemeinde U.________/ZH am 4. Februar 2021 eine neue Schlussrechnung, mit der sie eine Kapitalleistung von Fr. 700’000.- zum Satz von Fr. 95’000.- getrennt vom übrigen Einkommen in Rechnung stellte. Vom daraus resultierenden Steuerbetrag von Fr. 69’082.85 brachte sie den bezahlten Betrag von Fr. 93’755.30 in Abzug, was zu einem Guthaben von Fr. 24’672.45 führte. Daran hielt die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 19. März 2021 fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das kantonale Steueramt Zürich am 16. März 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. März 2024 ab.»

(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).

«C.  

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2024 beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 sei die Kapitalleistung von Fr. 700’000.- zum Satz von Fr. 70’000.- zu besteuern, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 56’574.20 und zu einem Guthaben von Fr. 37’181.10 führe. 

Das kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde äussert sich nicht.»

(Sachverhaltsauszug aus dem BGer-Entscheid).

Erwägungen des Bundesgerichts

Im konkreten Fall ging es um die

  • steuerliche Behandlung des Vorbezugs von Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Wohneigentumsförderung (vgl. Erw. 3).

Art. 83a Abs. 2 BVG schreibt für die kantonalen Steuern vor,

  • dass bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs die bezahlten Steuem zurückerstattet werden.

Demgegenüber regelt das Bundesrecht nicht,

  • wie die Steuerrückerstattung zu berechnen ist.

Den Kantonen verbleibt insoweit

  • ein Regelungsspielraum (vgl. Erw. 4).

Die Praxis des Kantons Zürich,

  • wonach die bezahlten Steuern proportional zum wieder einbezahlten Betrag zurückerstattet werden,
    • verstösst nicht gegen
      • das Rechtsgleichheitsgebot,
      • den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
      • das Willkürverbot und
      • den Grundsatz von Treu und Glauben
  • Vgl. Erw. 5.

Bundesgerichtsentscheid

Demnach erkennt das Bundesgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

BGer 9C_344/2024 vom 19.03.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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