Gerät die Vermieterin – nach Rechtshängigkeit einer mietrechtlichen Klage – in Konkurs, tritt – von Gesetzes wegen – die Konkursmasse an deren Stelle:
- Dieser «Parteiwechsel» erfolgt von Gesetzes wegen.
- Der Richter muss den «Parteiwechsel» von Amtes wegen berücksichtigen.
In mietrechtlichen Streitigkeiten beginnt die
- Rechtshängigkeit mit Klageeingabe bei der Schlichtungsbehörde.
Canton de Vaud Tribunal cantonai, cour d’appel civile
Urteil vom 10. April 2025
2025 XC24.0196695 – 241263
Art. 62 ZPO Beginn der Rechtshängigkeit
1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
6. Kapitel: Parteiwechsel
Art. 83 ZPO
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde
Art. 197 ZPO Grundsatz
Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Weiterführende Informationen
Mietrechtliche Klage im Konkurs
Parteiwechsel im Konkurs
Quelle
LawMedia Redaktionsteam