Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten angestellt.
Am 9. April 2021 meldete die Klägerin der Beklagten
- schriftlich Vorwürfe gegenüber ihrem Vorgesetzten,
- welche sich auf verschiedene Vorfälle anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen und
- auch sexistische Kommentare ihres Vorgesetzten betrafen.
Nach Durchführung von internen Untersuchungen
- kündigte die Beklagte
- das Arbeitsverhältnis mit der KIägerin
- unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Klägerin erhob unter anderem
- Klage auf Aufhebung der Kündigung und
- Wiedereinstellung nach Art. 10 GlG.
Die Vorinstanz hiess die Klage insofern gut.
Ergebnis
Spricht die Arbeitgeberin
- nach einer Diskriminierungsbeschwerde
- aufgrund des Geschlechts und interner Untersuchungen
- innerhalb der Schutzfrist die Kündigung aus,
- weil die Vorwürfe widerlegt seien,
- innerhalb der Schutzfrist die Kündigung aus,
- aufgrund des Geschlechts und interner Untersuchungen
- erfolgt die Kündigung
- ohne begründeten Anlass
- auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung und
- ohne begründeten Anlass
- handelt es sich um eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GIG.
Obwohl
- die Klägerin mit der
- öffentlichen, teilweise unsachlichen Kritik an der Beklagten
- gegen ihre Loyalitäts- und Treuepflicht als Arbeitnehmerin verstiess,
- fällt die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus.
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
Die I. Zivilkammer des OGZ
- wies die Berufung der Beklagten ab und
- bestätigte das angefochtene Urteil hinsichtlich der Aufhebung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.
(Wiedergabe in Kurzform)
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss vom 29.07.2025
LA240029
ZR 124 (2025) Nr. 70, S. 202 ff.
Art. 10 GlG Kündigungsschutz
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt.
2 Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.
3 Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden. Das Gericht kann die provisorische Wiedereinstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für die Dauer des Verfahrens anordnen, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind.
4 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann während des Verfahrens auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Artikel 336a des Obligationenrechts7 geltend machen.
5 Dieser Artikel gilt sinngemäss für Kündigungen, die wegen der Klage einer Organisation nach Artikel 7 erfolgen.
Übersicht mit KI
(abgerufen am FR 02.01.2026)
GlG 10 Schweiz
«GlG 10 Schweiz» bezieht sich auf Artikel 10 des Schweizer Gleichstellungsgesetzes (GlG), der den Kündigungsschutz bei Diskriminierung regelt, insbesondere sogenannte Rachekündigungen, bei denen die Kündigung nach einer Beschwerde wegen Diskriminierung erfolgt. Arbeitnehmer, die sich gegen Diskriminierung wehren (z.B. bei Lohn, Beförderung), sind während des Verfahrens und sechs Monate danach vor Kündigung geschützt, was eine Anfechtung der Kündigung ermöglicht.
Kernpunkte von Artikel 10 GlG (Art. 10 GlG)
- Rachekündigung: Eine Kündigung, die ohne triftigen Grund nach einer Beschwerde über Diskriminierung (z.B. Geschlecht, Zivilstand, Schwangerschaft) ausgesprochen wird, ist anfechtbar.
- Kündigungsschutz: Der Schutz gilt während des internen Beschwerdeverfahrens, des Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und für sechs Monate danach.
- Anfechtung: Arbeitnehmer können die Kündigung anfechten, die Wiedereinstellung verlangen oder eine Entschädigung fordern.
- Beweislast: Bei Diskriminierung muss die Arbeitnehmerseite die Diskriminierung nur glaubhaft machen, die Arbeitgeberseite muss dann das Fehlen einer Diskriminierung beweisen (Beweiserleichterung).
Wichtige Hintergrundinformationen
- Anwendungsbereich: Das GlG gilt für alle Bereiche des Erwerbslebens, einschliesslich Anstellung, Lohn, Weiterbildung und Kündigung, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.
- Schlichtung: Kantone müssen Schlichtungsstellen einrichten, um Streitigkeiten beizulegen, bevor sie vor Gericht gehen.
Zusammenfassend schützt Art. 10 GlG Arbeitnehmer vor Vergeltungsmassnahmen (insbesondere Kündigung) des Arbeitgebers, wenn sie ihre Rechte in Bezug auf Gleichstellung wahrnehmen.
Weiterführende Informationen
- Rachekündigung
- Whistleblowing / Meldung von Missständen
- Missbräuchliche Kündigung
- Arbeitgeber-Kündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam