LAWNEWS

Gleichstellung von Mann und Frau / Arbeitsrecht

QR Code

Kündigungsschutz: Schutzfrist, Rachekündigung + Externe Whistleblowing

GlG 10

Datum:
24.02.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht, Rachekündigung
Thema:
Kündigungsschutz
Stichworte:
Externe, Externe Whistleblowing, Gleichstellung, Gleichstellungsgesetz, Kündigungsschutz, Rachekündigung, Schutzfrist
Erlass:
GlG 10
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 29.07.2025, LA240029
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 1. Februar 2002 als Redaktorin bei der Beklagten angestellt.

Am 9. April 2021 meldete die Klägerin der Beklagten

  • schriftlich Vorwürfe gegenüber ihrem Vorgesetzten,
    • welche sich auf verschiedene Vorfälle anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen und
    • auch sexistische Kommentare ihres Vorgesetzten betrafen.

Nach Durchführung von internen Untersuchungen

  • kündigte die Beklagte
    • das Arbeitsverhältnis mit der KIägerin
    • unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Klägerin erhob unter anderem

  • Klage auf Aufhebung der Kündigung und
  • Wiedereinstellung nach Art. 10 GlG.

Die Vorinstanz hiess die Klage insofern gut.

Ergebnis

Spricht die Arbeitgeberin

  • nach einer Diskriminierungsbeschwerde
    • aufgrund des Geschlechts und interner Untersuchungen
      • innerhalb der Schutzfrist die Kündigung aus,
        • weil die Vorwürfe widerlegt seien,
  • erfolgt die Kündigung
    • ohne begründeten Anlass
      • auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung und
  • handelt es sich um eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GIG.

Obwohl

  • die Klägerin mit der
    • öffentlichen, teilweise unsachlichen Kritik an der Beklagten
    • gegen ihre Loyalitäts- und Treuepflicht als Arbeitnehmerin verstiess,
  • fällt die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus.

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

Die I. Zivilkammer des OGZ

  • wies die Berufung der Beklagten ab und
  • bestätigte das angefochtene Urteil hinsichtlich der Aufhebung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

(Wiedergabe in Kurzform)

Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss vom 29.07.2025
LA240029

ZR 124 (2025) Nr. 70, S. 202 ff.

Übersicht mit KI

(abgerufen am FR 02.01.2026)

GlG 10 Schweiz

«GlG 10 Schweiz» bezieht sich auf Artikel 10 des Schweizer Gleichstellungsgesetzes (GlG), der den Kündigungsschutz bei Diskriminierung regelt, insbesondere sogenannte Rachekündigungen, bei denen die Kündigung nach einer Beschwerde wegen Diskriminierung erfolgt. Arbeitnehmer, die sich gegen Diskriminierung wehren (z.B. bei Lohn, Beförderung), sind während des Verfahrens und sechs Monate danach vor Kündigung geschützt, was eine Anfechtung der Kündigung ermöglicht. 

Kernpunkte von Artikel 10 GlG (Art. 10 GlG)

  • Rachekündigung: Eine Kündigung, die ohne triftigen Grund nach einer Beschwerde über Diskriminierung (z.B. Geschlecht, Zivilstand, Schwangerschaft) ausgesprochen wird, ist anfechtbar.
  • Kündigungsschutz: Der Schutz gilt während des internen Beschwerdeverfahrens, des Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und für sechs Monate danach.
  • Anfechtung: Arbeitnehmer können die Kündigung anfechten, die Wiedereinstellung verlangen oder eine Entschädigung fordern.
  • Beweislast: Bei Diskriminierung muss die Arbeitnehmerseite die Diskriminierung nur glaubhaft machen, die Arbeitgeberseite muss dann das Fehlen einer Diskriminierung beweisen (Beweiserleichterung). 

Wichtige Hintergrundinformationen

  • Anwendungsbereich: Das GlG gilt für alle Bereiche des Erwerbslebens, einschliesslich Anstellung, Lohn, Weiterbildung und Kündigung, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.
  • Schlichtung: Kantone müssen Schlichtungsstellen einrichten, um Streitigkeiten beizulegen, bevor sie vor Gericht gehen. 

Zusammenfassend schützt Art. 10 GlG Arbeitnehmer vor Vergeltungsmassnahmen (insbesondere Kündigung) des Arbeitgebers, wenn sie ihre Rechte in Bezug auf Gleichstellung wahrnehmen. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.