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Rachekündigung

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Einsprache beim Arbeitgeber

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Die Einsprache beim Arbeitgeber gegen die diskriminierende Kündigung ist notwendig, ob nun die Anfechtung der Kündigung mit Wiedereinstellung geplant ist oder sofort bzw. nachträglich „nur“ eine Entschädigung verlangt wird.

Abfolge

Will die Arbeitnehmerin Entschädigungsansprüche nach OR 336a stellen, so muss sie

  1. zur Vermeidung einer Verwirkung innert der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber machen und
  2. innert 180 Tagen seit Vertragsende Klage einreichen beim
    1. zuständigen Gericht oder
    2. der obligatorisch erklärten Schlichtungsstelle.

Vorbehalt / Disclaimer

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