Summary
Das Bundesgericht hatte in der Prozess-Sache BGer 4A_249/2024 vom 04.03.2025 als Streitgegenstand eine Negative Feststellungsklage bzw. eine Adhäsionsklage und die daraus folgende Rechtshängigkeit im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2024 (HG230235-O) zu beurteilen.
Dabei stellte das Bundesgericht klar, dass die «Adhäsionsklage» (Verfahren, bei dem Opfer im Strafverfahren zivilrechtliche Schäden geltend machen) keine «Sperrwirkung» für eine spätere «negative Feststellungsklage» entfaltet, sofern und soweit es um vertragliche Ansprüche geht.
Sachverhalt
«A. Die Bank A.________ (Schweiz) AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 1. März 2018 aufgelöst und ist seither in Liquidation. Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) meldete am 12. Januar 2018 im Liquidationsverfahren der Klägerin eine Forderung von Fr. 20 Mio. an. Die Klägerin bestritt diese Forderung. Der Abschluss der Liquidation der Klägerin hängt nach ihren Vorbringen nur noch davon ab, dass drei offene Rechtsfälle, darunter der Rechtsstreit mit der Beklagten, erledigt werden.
Am 29. Juli 2019 reichte die Klägerin daher am Handelsgericht des Kantons Zürich eine negative Feststellungsklage ein. Die Beklagte erhob die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit, da sie bereits am 12. Dezember 2016 im Strafverfahren gegen die Klägerin adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von Fr. 20 Mio. angemeldet habe. Mit Beschluss vom 11. November 2019 trat das Handelsgericht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit aufgrund der Adhäsionsklage auf die negative Feststellungsklage der Klägerin nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_622/2019 vom 15. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Klägerin ein, wogegen die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob. Dieses Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig am Obergericht hängig.» (lit. A.)
«B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 machte die Klägerin erneut eine negative Feststellungsklage am Handelsgericht anhängig. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Beklagten aus der am 21. Mai 2002 eingegangenen Bankbeziehung mit der Klägerin keine Forderung gegenüber der Klägerin zustehe. Insbesondere bestehe die von der Beklagten im Liquidationsverfahren der Klägerin mit Eingabe vom 12. Januar 2018 geltend gemachte Forderung nicht. Die Klägerin begründet die erneute Anhebung einer negativen Feststellungsklage damit, dass das Bundesgericht im Jahre 2022 in zwei Leitentscheiden die bisher in der Lehre umstrittene Frage geklärt habe, ob vertragliche Ansprüche unter den Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat» i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO fallen. Sodann habe sich das höchste Gericht in einem weiteren Leitentscheid zur umstrittenen Frage der Rechtsnatur von Art. 102 StGB geäussert. Die Beklagte erhob auch in diesem zweiten Verfahren die Einrede der Litispendenz und bestritt das Feststellungsinteresse der Klägerin.
Mit Beschluss vom 26. März 2024 trat das Handelsgericht auf die negative Feststellungsklage infolge bestehender Rechtshängigkeit nicht ein.
Das Handelsgericht erwog, die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit bestehe bei kumulativer Partei- und Streitgegenstandsidentität. Die erste Voraussetzung, die Identität der Parteien, sei ohne Weiteres gegeben, weil sich in der Adhäsionsklage der Beklagten und der negativen Feststellungsklage der Klägerin die gleichen Parteien gegenüberstünden. Die negative Feststellungsklage stütze sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die Adhäsionsklage und stelle in Bezug auf die Anträge deren blosse Negation dar. Beide Klagen würden spiegelbildlich die Schadenersatzforderung der Beklagten von Fr. 20 Mio. betreffen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren seien identisch. Trotz Einstellungsentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Juli 2023 sei die Adhäsionsklage als Folge der in jenem Verfahren eingereichten Beschwerde der Beklagten noch nicht rechtskräftig und daher nach wie vor rechtshängig. Dadurch entfalte sie ihre Sperrwirkung in Bezug auf ein Eintreten auf die negative Feststellungsklage weiter.
Keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid habe, so das Handelsgericht weiter, die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach vertragliche Ansprüche nicht Gegenstand einer strafprozessualen Adhäsionsklage sein könnten. Denn die Fragen der Rechtshängigkeit und der Zuständigkeit seien strikt zu unterscheiden. Erst und nur mit dem rechtskräftigen Entscheid über die allfällige Unzuständigkeit fiele die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage dahin. Die Adhäsionsklage sei rechtshängig, bis über die Zuständigkeit entschieden sei. Andernfalls könne der Sinn und Zweck der Sperrwirkung (keine widersprüchlichen Entscheide über den gleichen Streitgegenstand) gerade nicht gewährleistet werden. Infolge Litispendenz im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO sei demzufolge auf die vorliegende negative Feststellungsklage nicht einzutreten. Damit erübrige sich die Prüfung des seitens der Beklagten ebenfalls in Frage gestellten Feststellungsinteresses.» (lit. B.).
Begründung
Dem Strafgericht ist es laut Bundesgericht verwehrt,
- im Rahmen der Adhäsionsklage vertragliche Ansprüche zu beurteilen.
In einer solchen Situation der beschränkten Kognition des Gerichts
- ist bei der Beurteilung der Identität der Streitgegenstände
- für die Rechtshängigkeit
- neben dem Rechtsbegehren und
- dem Lebenssachverhalt
- auch der Rechtsgrund
- zu berücksichtigen.
Im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ)
- hat die Beschwerdegegnerin (Bank / Klägerin, Beschwerdeführerin)
- das Feststellungsinteresse
- der Beschwerdeführerin (Beklagte, Beschwerdegegnerin)
- das Feststellungsinteresse
- bestritten.
Diese Frage hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offengelassen (oben Sachverhalt B),
- weil sie bereits infolge Litispendenz auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat.
Die Vorinstanz hatte nun die Frage des Feststellungsinteresses
- zu klären und
- zu beurteilen,
- ob auf die negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann.
Bejahendenfalls hat sie dem Umstand,
- dass neben der negativen Feststellungsklage auch die Adhäsionsklage der Beschwerdegegnerin rechtshängig ist,
- im Rahmen der Prozessleitung Rechnung zu tragen,
- namentlich durch eine allfällige Sistierung des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens.
- im Rahmen der Prozessleitung Rechnung zu tragen,
Die Beschwerde war daher gutzuheissen.
Entscheid Bundesgericht
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG230235-O) vom 26. März 2024 wird aufgehoben und die Sache wird an das Handelsgericht zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 30’000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35’000.– zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
BGer 4A_249/2024 vom 04.03.2025
Bemerkung:
Das Bundesgericht verdeutlichte, dass die «Adhäsionsklage» keine «Sperrwirkung» für eine spätere «negative Feststellungsklage» hinsichtlich vertraglicher Ansprüche bewirke.
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 64 ZPO Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
- der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
- die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
4. Abschnitt: Zivilklage
Art. 122 StPO Allgemeine Bestimmungen
1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Weiterführende Informationen
Negative Feststellungsklage
Adhäsionsklage
Rechtshängigkeit
Streitgegenstand
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch