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Strafrecht / Darlehen / Erbrecht

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Öffentliches Inventar: Schuldnerangaben zur Darlehenshöhe gegenüber dem Notar nicht von strafrechtlicher Relevanz

StGB 110 Abs. 4; StGB 253

Datum:
23.02.2026
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Darlehen / Kredite, Erbrecht
Thema:
Öffentliches Inventar / Keine Urkundenqualität im konkreten Fall
Stichworte:
Darlehenshöhe, Notar, Öffentliches Inventar, Schuldnerangaben, strafrechtliche Relevanz
Erlass:
StGB 110 Abs. 4; StGB 253
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 14.08.2025, UE250062
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Dem (erbrechtlichen) öffentlichen Inventar kommt in Bezug auf die Auflistung von ausstehenden Schuldenrückzahlungen, die auf blossen Angaben des Schuldners beruhen und keiner Überprüfung durch das Notariat bedurften, keine Urkundenqualität zu.

Sachverhalt

«X. verstirbt. Beim Gericht wurde daraufhin ein Testament eingereicht, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin als Erbin eingesetzt wurde. Das Gericht ordnete die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. Der Beschwerdeführer (gesetzlicher Erbe) beanzeigte die Beschwerdegegnerin und

machte geltend, diese habe gegenüber dem Notariat, welches das öffentliche Inventar aufnahm, ihre Darlehensschulden zu tief deklariert. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung ein.»

Begründung

Die Aussage der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe ihrer Darlehensschulden gegenüber dem Notar war nicht von strafrechtlicher Relevanz:

  • Dem öffentlichen Inventar kommt in Bezug auf die Auflistung der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Darlehensschulden keine Urkundenqualität zu,
    • hatte der Notar diese doch nicht zu überprüfen. […]
  • Die Beschwerdegegnerin bestätigte,
    • dass das Inventar in Bezug auf die Aktiven nach ihrem Kenntnisstand
      • richtig und
      • vollständig sei und
      • ihr keine weiteren Passiven bekannt seien.
  • Ob die im Inventar aufgeführten Angaben effektiv zutreffend sind,
    • geht aus diesem nicht hervor.

Dass die vom Notar einzuvernehmenden Personen gemäss kantonalem Recht, d.h. § 145 Abs. 2 des zürcherischen Notariatsgesetzes, im GenerelIen auf die Straffolgen gemäss Art. 253 StGB hinzuweisen sind,

  • ändert nichts daran,
    • dass der Notar den Bestand der Höhe der Darlehensschulden nicht zu prüfen hatte.

Wie zuvor ausgeführt, ist über strittige Positionen im öffentlichen Inventar in einem Zivilprozess zu befinden.

Entscheid Obergericht

«… Die Staatsanwaltschaft hat – nach Ansicht des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer – […] bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt. […]»

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 14.08.2025
UE250062

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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