Summary
Dem (erbrechtlichen) öffentlichen Inventar kommt in Bezug auf die Auflistung von ausstehenden Schuldenrückzahlungen, die auf blossen Angaben des Schuldners beruhen und keiner Überprüfung durch das Notariat bedurften, keine Urkundenqualität zu.
Sachverhalt
«X. verstirbt. Beim Gericht wurde daraufhin ein Testament eingereicht, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin als Erbin eingesetzt wurde. Das Gericht ordnete die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an. Der Beschwerdeführer (gesetzlicher Erbe) beanzeigte die Beschwerdegegnerin und
machte geltend, diese habe gegenüber dem Notariat, welches das öffentliche Inventar aufnahm, ihre Darlehensschulden zu tief deklariert. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung ein.»
Begründung
Die Aussage der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe ihrer Darlehensschulden gegenüber dem Notar war nicht von strafrechtlicher Relevanz:
- Dem öffentlichen Inventar kommt in Bezug auf die Auflistung der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Darlehensschulden keine Urkundenqualität zu,
- hatte der Notar diese doch nicht zu überprüfen. […]
- Die Beschwerdegegnerin bestätigte,
- dass das Inventar in Bezug auf die Aktiven nach ihrem Kenntnisstand
- richtig und
- vollständig sei und
- ihr keine weiteren Passiven bekannt seien.
- dass das Inventar in Bezug auf die Aktiven nach ihrem Kenntnisstand
- Ob die im Inventar aufgeführten Angaben effektiv zutreffend sind,
- geht aus diesem nicht hervor.
Dass die vom Notar einzuvernehmenden Personen gemäss kantonalem Recht, d.h. § 145 Abs. 2 des zürcherischen Notariatsgesetzes, im GenerelIen auf die Straffolgen gemäss Art. 253 StGB hinzuweisen sind,
- ändert nichts daran,
- dass der Notar den Bestand der Höhe der Darlehensschulden nicht zu prüfen hatte.
Wie zuvor ausgeführt, ist über strittige Positionen im öffentlichen Inventar in einem Zivilprozess zu befinden.
Entscheid Obergericht
«… Die Staatsanwaltschaft hat – nach Ansicht des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer – […] bezüglich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt. […]»
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 14.08.2025
UE250062
Dritter Teil: Begriffe
Art. 110 StGB
1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.
2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.
4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs‑, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Art. 253 StGB
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Weiterführende Informationen
Öffentliches Inventar
Schuldenverzeichnis im Öffentlichen Inventar
Rechtsfolge der Annahme eines Öffentlichen Inventars
Öffentliches Inventar + Deliberationsüberlegung
Darlehen
Strafprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam