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Zivilprozessrecht

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Stufenklage: Zulässigkeit, Abrechnungsanspruch + kumulative Schuldübernahme

ZPO 85

Datum:
02.02.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Thema:
Stufenklage
Stichworte:
Abrechnungsanspruch, kumulative Schuldübernahme, Stufenklage, Zulässigkeit
Erlass:
ZPO 85
Entscheid:
BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Das Schweizerische Bundesgericht hat im Urteil BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025 seine Rechtsprechung zur unbezifferten Forderungsklage präzisiert.

Auf eine sog. «Stufenklage» wird das Gericht nur eintreten, wenn die klagende Partei in der Klageschrift ihren Informationsanspruch substanziiert behauptet.

Zulässigkeit der Stufenklage

Für die Zulässigkeit einer Stufenklage (vgl. Stufenklage) genügt es grundsätzlich, dass

  • die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet,
    • sofern der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist.
  • Damit ist die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn hinreichend dargetan.

Hauptforderung und Abrechnungsanspruch

Betrifft ein Mangel in Bezug auf die Hauptforderung ebenso den Anspruch

auf Abrechnung,

  • muss er im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden und
  • sind gegebenenfalls beide Ansprüche abzuweisen.

Belangung des Mitschuldners der Hauptschuld aufgrund kumulativer Schuldübernahme

Mit der Stufenklage gegen den Schuldner kann

  • im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft
    • ein Mitschuldner der Hauptschuld infolge kumulativer Schuldübernahme belangt werden,
      • auch wenn der Abrechnungsanspruch sich nicht gegen diesen richtet.

BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025

Bemerkungen:

Beim Verfassen einer unbezifferten Forderungsklage ist bekanntlich besondere Vorsicht geboten.

  • Eine unbezifferte Forderungsklage bzw. «Stufenklage» ist nach ZPO 85 Abs. 1 nur zulässig,
    • wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist,
      • ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern.
  • Das Bundesgericht verlangt deshalb von der klagenden Partei,
    • dass sie bereits in der Klageschrift aufzeigt,
      • dass ihr die Quantifizierung bzw. Bezifferung in diesem Stadium
        • entweder unmöglich
        • oder unzumutbar ist.
    • vgl. hiezu BGE 148 III 322.
  • Was diese Rechtsprechung für das Verfassen einer Stufenklage bedeutet,
    • hat das Schweizerische Bundesgericht im oben kurz erläuterten Urteil geklärt (vgl. BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025):
      • Klarstellung, dass an den materiell-rechtlichen Informationsanspruch (Stufe 1) im Rahmen einer Stufenklage nicht strengere Anforderungen (analog zur unbezifferten Forderungsklage) gestellt werden dürfen, als wenn der Informationsanspruch zuerst in einem separaten Prozessverfahren geltend gemacht worden wäre.
  • Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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