Summary
Das Schweizerische Bundesgericht hat im Urteil BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025 seine Rechtsprechung zur unbezifferten Forderungsklage präzisiert.
Auf eine sog. «Stufenklage» wird das Gericht nur eintreten, wenn die klagende Partei in der Klageschrift ihren Informationsanspruch substanziiert behauptet.
Zulässigkeit der Stufenklage
Für die Zulässigkeit einer Stufenklage (vgl. Stufenklage) genügt es grundsätzlich, dass
- die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet,
- sofern der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist.
- Damit ist die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn hinreichend dargetan.
Hauptforderung und Abrechnungsanspruch
Betrifft ein Mangel in Bezug auf die Hauptforderung ebenso den Anspruch
auf Abrechnung,
- muss er im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden und
- sind gegebenenfalls beide Ansprüche abzuweisen.
Belangung des Mitschuldners der Hauptschuld aufgrund kumulativer Schuldübernahme
Mit der Stufenklage gegen den Schuldner kann
- im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft
- ein Mitschuldner der Hauptschuld infolge kumulativer Schuldübernahme belangt werden,
- auch wenn der Abrechnungsanspruch sich nicht gegen diesen richtet.
- ein Mitschuldner der Hauptschuld infolge kumulativer Schuldübernahme belangt werden,
BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025
Bemerkungen:
Beim Verfassen einer unbezifferten Forderungsklage ist bekanntlich besondere Vorsicht geboten.
- Eine unbezifferte Forderungsklage bzw. «Stufenklage» ist nach ZPO 85 Abs. 1 nur zulässig,
- wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist,
- ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern.
- wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist,
- Das Bundesgericht verlangt deshalb von der klagenden Partei,
- dass sie bereits in der Klageschrift aufzeigt,
- dass ihr die Quantifizierung bzw. Bezifferung in diesem Stadium
- entweder unmöglich
- oder unzumutbar ist.
- dass ihr die Quantifizierung bzw. Bezifferung in diesem Stadium
- vgl. hiezu BGE 148 III 322.
- dass sie bereits in der Klageschrift aufzeigt,
- Was diese Rechtsprechung für das Verfassen einer Stufenklage bedeutet,
- hat das Schweizerische Bundesgericht im oben kurz erläuterten Urteil geklärt (vgl. BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025):
- Klarstellung, dass an den materiell-rechtlichen Informationsanspruch (Stufe 1) im Rahmen einer Stufenklage nicht strengere Anforderungen (analog zur unbezifferten Forderungsklage) gestellt werden dürfen, als wenn der Informationsanspruch zuerst in einem separaten Prozessverfahren geltend gemacht worden wäre.
- hat das Schweizerische Bundesgericht im oben kurz erläuterten Urteil geklärt (vgl. BGer 4A_384/2024 vom 03.03.2025):
- Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage
Art. 85 ZPO Unbezifferte Forderungsklage
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Weiterführende Informationen
Stufenklage
Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage
- BGer 140 III 409 | bger.ch
- = Regeste lit. c
Abrechnungsanspruch
Kumulative Schuldübernahme
Schuldübernahme allgemein
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam