Die zinslose Überlassung eines Geldbetrags
- ohne Rückzahlungsverpflichtung
- an eine nahestehende Person
ist kein Darlehen,
- sondern eine Schenkung.
BGer 9C_243/2024 vom 11.09.2025
3. Kapitel: Grundstückgewinnsteuer
Art. 12 StHG
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
- die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
- die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
- die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
- die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
- die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
- Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
- Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches86) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
- Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
- vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
- Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4 Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
- die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
- die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
Weiterführende Informationen
Darlehen
Übersicht mit KI
LAW.CH ist eine juristische Informationsplattform, die das Schweizer Recht erklärt, einschliesslich des Darlehens (OR Art. 312 ff.), definiert als Vertrag, bei dem Eigentum an vertretbaren Sachen (z.B. Geld) übertragen wird, mit der Pflicht zur Rückgabe von Sachen gleicher Art, Menge und Qualität; wichtig sind dabei die Unterschiede zur Leihe, die Regelung von Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung (z.B. 6 Wochen nach Aufforderung bei fehlender Vereinbarung) sowie Aspekte wie Zinsen und steuerliche Behandlung.
Grundprinzipien des Darlehens (OR Art. 312 ff.)
- Definition: Der Darleiher übergibt Eigentum an vertretbaren Sachen (Geld, Getreide), der Borgnehmer verpflichtet sich zur Rückgabe gleicher Art, Menge und Qualität.
- Unterschied zur Leihe: Beim Darlehen wird man Eigentümer (fungibel), bei der Leihe nur Besitzer (nicht fungibel, z.B. ein Fahrrad).
- Rechtsnatur: Es ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der entgeltlich (mit Zinsen) oder unentgeltlich sein kann.
Laufzeit und Rückzahlung
- Befristetes Darlehen: Feste Dauer; Rückzahlung fällig mit Ablauf der Frist, keine Kündigung nötig.
- Unbefristetes Darlehen:
- Kündigung nach Gesetz (OR 318) oder Vertrag möglich.
- Ohne feste Frist: Rückzahlung innert 6 Wochen nach erster Aufforderung.
Wichtige Aspekte
- Zinsen: Können vereinbart werden. Bei Fehlen der Vereinbarung kann es auch ein zinsloses Darlehen sein.
- Steuern: Darlehengeber müssen den Betrag als Vermögen versteuern; Zinsen sind steuerbares Einkommen.
- Konsumkredite: Das KKG (Konsumkreditgesetz) verlangt, dass die Kreditfähigkeit für eine Rückzahlung innerhalb von 36 Monaten geprüft wird, auch wenn die Laufzeit länger ist.
Zusammenfassend: LAW.CH bietet umfassende Informationen zu den rechtlichen Details von Darlehen in der Schweiz, von der Definition bis zur Besteuerung.
Schenkung
Übersicht mit KI
LAW.CH bietet eine umfassende Übersicht über das Schweizer Schenkungsrecht, das in den Artikeln 239 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist; Kernpunkte sind die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, der Schenkungswille und die verschiedenen Formen (Handschenkung, Schenkungsversprechen, Schenkung auf den Todesfall), wobei für wertvolle Schenkungen oder solche mit Auflagen oft ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag (z.B. bei Immobilien) oder eine schriftliche Form (für das Versprechen) nötig ist, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Pflichtteile zu schützen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam