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Erbschafts- und Schenkungssteuern

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Zinslose Geldbetrags-Überlassung ohne Rückzahlungsverpflichtung

Kanton Waadt

Datum:
17.02.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer, Steuern natürliche Personen
Thema:
Zinslose Geldbetrags-Überlassung
Stichworte:
Erbe, Geldbetrag, Rückzahlungsverpflichtung, Zinslose Geldbetrags-Überlassung
Entscheid:
BGer 9C_243/2024 vom 11.09.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die zinslose Überlassung eines Geldbetrags

  • ohne Rückzahlungsverpflichtung
  • an eine nahestehende Person

ist kein Darlehen,

  • sondern eine Schenkung.

BGer 9C_243/2024 vom 11.09.2025

Weiterführende Informationen

Darlehen

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LAW.CH ist eine juristische Informationsplattform, die das Schweizer Recht erklärt, einschliesslich des Darlehens (OR Art. 312 ff.), definiert als Vertrag, bei dem Eigentum an vertretbaren Sachen (z.B. Geld) übertragen wird, mit der Pflicht zur Rückgabe von Sachen gleicher Art, Menge und Qualität; wichtig sind dabei die Unterschiede zur Leihe, die Regelung von Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung (z.B. 6 Wochen nach Aufforderung bei fehlender Vereinbarung) sowie Aspekte wie Zinsen und steuerliche Behandlung. 

Grundprinzipien des Darlehens (OR Art. 312 ff.)

  • Definition: Der Darleiher übergibt Eigentum an vertretbaren Sachen (Geld, Getreide), der Borgnehmer verpflichtet sich zur Rückgabe gleicher Art, Menge und Qualität.
  • Unterschied zur Leihe: Beim Darlehen wird man Eigentümer (fungibel), bei der Leihe nur Besitzer (nicht fungibel, z.B. ein Fahrrad).
  • Rechtsnatur: Es ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der entgeltlich (mit Zinsen) oder unentgeltlich sein kann. 

Laufzeit und Rückzahlung

  • Befristetes Darlehen: Feste Dauer; Rückzahlung fällig mit Ablauf der Frist, keine Kündigung nötig.
  • Unbefristetes Darlehen:
    • Kündigung nach Gesetz (OR 318) oder Vertrag möglich.
    • Ohne feste Frist: Rückzahlung innert 6 Wochen nach erster Aufforderung. 

Wichtige Aspekte

  • Zinsen: Können vereinbart werden. Bei Fehlen der Vereinbarung kann es auch ein zinsloses Darlehen sein.
  • Steuern: Darlehengeber müssen den Betrag als Vermögen versteuern; Zinsen sind steuerbares Einkommen.
  • Konsumkredite: Das KKG (Konsumkreditgesetz) verlangt, dass die Kreditfähigkeit für eine Rückzahlung innerhalb von 36 Monaten geprüft wird, auch wenn die Laufzeit länger ist. 

Zusammenfassend: LAW.CH bietet umfassende Informationen zu den rechtlichen Details von Darlehen in der Schweiz, von der Definition bis zur Besteuerung.

Schenkung

Übersicht mit KI

LAW.CH bietet eine umfassende Übersicht über das Schweizer Schenkungsrecht, das in den Artikeln 239 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt ist; Kernpunkte sind die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, der Schenkungswille und die verschiedenen Formen (Handschenkung, Schenkungsversprechen, Schenkung auf den Todesfall), wobei für wertvolle Schenkungen oder solche mit Auflagen oft ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag (z.B. bei Immobilien) oder eine schriftliche Form (für das Versprechen) nötig ist, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Pflichtteile zu schützen. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

 


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