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Betrug: Arglist und Opfermitverantwortung

StGB 146

Datum:
02.03.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Allgemeines Strafrecht
Thema:
Betrug
Stichworte:
Arglist, Betrug, Mitverantwortung, Opfer, Opfermitverantwortung
Erlass:
StGB 146
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 06.08.2025, UE240288
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis entbindet im Handel mit Lastkraftwagen (LKW’s) angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte nicht von einer minimalen eigenen Prüfung grundlegender, leicht zugänglicher Angaben über den Kaufgegenstand wie

  • KiIometerstand,
  • Baujahr und
  • lnverkehrsetzung,

insbesondere dann,

  • wenn die Getäuschte branchenerfahren ist.

Keine arglistige Täuschung im vorliegenden bzw. konkreten Fall.

Sachverhalt

«Gemäss ihrer Strafanzeige ist die A. AG (Beschwerdeführerin) eine Finanzierungsgesellschaft, die Lastkraftwagen kauft, um diese an die B. AG weiterzuverkaufen. Auf Anregung der B. AG hat die Beschwerdeführerin das Fahrzeug «Renault Kerax 460 8×4» von der C. GmbH erworben. Vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin sollen mehrere Eigentumsübertragungen erfolgt sein.

Bekannt ist, dass das Fahrzeug laut Rechnung vom 26. Juli 2021 von der D. GmbH an die C. GmbH verkauft wurde.

  • Da das Rechnungsdokument einen Kaufpreis von Fr. 240 000.– nennt, erachtete die Beschwerdeführerin einen Kaufpreis von Fr. 243 000.– für den Erwerb des Fahrzeugs von der C. GmbH für plausibel.

Am 13. August 2021 schloss die Beschwerdeführerin mit der B. AG einen Abzahlungskaufvertrag ab. Später stellte sich heraus, dass der geleistete Kaufpreis von Fr. 243 000.– nur für ein neuwertiges Fahrzeug in ausgezeichnetem Zustand angemessen gewesen wäre.

Der tatsächliche Wert lag im unteren fünfstelligen Bereich:

  • Vorgängige Handänderungen seien zu rund Fr. 70 000.- erfolgt, was die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will.
  • Sie macht geltend, beim Kauf des Fahrzeugs über dessen tatsächlichen Wert getäuscht worden zu sein. Den Irrtum über den Wert des Fahrzeugs habe sie nicht selbst zu verantworten, da sie sich auf das erwähnte – möglicherweise gefälschte – Rechnungsdokument mit den genannten Fr. 240 000.– habe verlassen dürfen.
  • Sie habe zuvor mehrere erfolgreiche Geschäfte mit der B. AG auf ähnliche Weise abgewickelt.
  • Die Prüfung von Kaufverträgen sei vereinbarungsgemäss stets Sache der B. AG gewesen.

Am 15. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens «gegen Unbekannt» mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe leichtfertig gehandelt.»

Begründung

Betrugs-Tatbestand?

«II.

7.1. In Bezug auf den Tatbestand des Betrugs ist festzuhalten, dass

  • das Absehen von Vorsichtsmassnahmen
    • (wie der Überprüfung von Angaben über den Kaufgegenstand) im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften grundsätzlich nicht damit begründet werden kann;
  • die Vereinbarung einer Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine Partei von Vorsichtsmassnahmen entbinde […].

Arglistige Täuschung

Zwar ist zutreffend,

  • dass bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin in arglistiger Weise getäuscht wurde,
    • das geltend gemachte vorbestehende VertrauensverhäItnis grundsätzlich zu berücksichtigen ist,
    • [dieses] aber nicht von grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen entbindet. […]. [Die Beschwerdeführerin] hat sich die Rechnung vom 26. Juli 2021 «zur Plausibilisierung» vorlegen lassen.

Diese Hinweise geben jedoch Iediglich Auskunft

  • über das Fahrzeugmodell und
  • einen Kaufpreis, der offenbar bei einer vergangenen Handänderung geleistet wurde.

Aus dem Dokument sind aber

  • weder das Jahr der ersten Inverkehrsetzung,
  • noch der Kilometerstand ersichtlich.

Somit fehlen bereits grundlegendste Parameter,

  • welche nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Fahrzeughandel für eine Kaufentscheidung entscheidend sind.

Abgesehen von der Modellbezeichnung enthält das Dokument keine Angaben,

  • aufgrund derer
    • die «Plausibilität» des Kaufpreises
      • hätte eingeschätzt bzw.
      • bejaht werden können.

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auch nicht geltend,

  • sie habe von der B. AG über die erwähnte Rechnung hinaus
  • weitere Angaben zum Fahrzeug erhalten zu haben,
    • die den genannten Kaufpreis als angemessen hätte erscheinen lassen.

Leichtfertiges Handeln

Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang beizupflichten,

  • dass der Beschwerdeführerin leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist.

Denn selbst ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis kann

  • bei dieser Ausgangslage und
  • angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte – wie bereits erwähnt –

nicht von einer minimalen eigenen Überprüfung der Angaben entbinden.

Branchenerfahrene und unvorsichtige Geschädigte

Die Beschwerdeführerin

  • stellt sich selbst als branchenerfahren dar und
  • hätte demzufolge mit wenig Aufwand die wesentlichen Informationen über den Kaufgegenstand einholen können, um so eine angemessene Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, wie
    • Kilometerstand,
    • Baujahr uns
    • Inverkehrsetzung.

Indem sie dies unterlassen hat,

  • hat sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet,
    • weshalb Arglist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Täuschung über den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausscheidet. […].

Ergebnis

Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen (Erw. 8).

Entscheid Obergericht

  • Die Beschwerde war damit abzuweisen.

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 06.08.2025
UE240288

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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